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Notebooks für den Betriebsrat

Betriebsräte können ihre Sitzungen digital abhalten, das steht seit 2021 in § 30 Abs. 2 BetrVG. Für die Umsetzung kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Überlassung von je einem Notebook pro BR-Mitglied verlangen. Hierfür ist es ausreichend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine digitale BR-Sitzung erfüllt sind.

Landesarbeitsgericht München, Entscheidung vom 07.12.2023, 2 TaBV 31/23

Stand:  23.1.2024
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Das ist passiert

Arbeitnehmerin und Betriebsrat streiten über die Überlassung von Notebooks für den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit zahlreichen Filialen in Deutschland. Im Juli 2022 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, seinen Mitgliedern zur Abhaltung von digitalen Betriebsratssitzungen Notebooks oder Tablets zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Am 25.10.2023 ergänzte der Betriebsrat seine Geschäftsordnung um einen Passus bezüglich digitaler Betriebsratssitzungen, um den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG gerecht zu werden.

Die Arbeitgeberin lehnte das Begehren des Betriebsrats weiterhin unter der Begründung ab, dass allein das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 30 Abs. 2 BetrVG nicht die Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausrüstung rechtfertige. Vielmehr müsse der Betriebsrat einen konkreten Bedarf darlegen.

Das entschied das Gericht

In der ersten Instanz bekam die Arbeitgeberin Recht. Das Arbeitsgericht München urteilte, dass der neu eingefügte § 30 Abs. 2 BetrVG allein die Möglichkeit und die Voraussetzungen für digitale Betriebsratssitzungen regele. Ob die Arbeitgeberin dazu verpflichtet sei, das benötige technische Equipment für Video- und Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen, richte sich allein nach der Kostentragungspflicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Damit das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit der Kosten erfüllt sei, komme es auf die betrieblichen Gegebenheiten an.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats änderte das Landesarbeitsgericht München die Entscheidung ab und verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat drei für die Durchführung von Videokonferenzen funktionsfähige Tablets oder Notebooks mit Internetzugang, einem mindestens 7,9 Zoll großem Display, einer Kamera- sowie Lautsprecher- und Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.
Der Anspruch ergibt sich dem Gericht zufolge sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 BetrVG: Die Notebooks dienen der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Bei der Interessenabwägung bewegte sich der Betriebsrat innerhalb seines Beurteilungsspielraums. Außerdem waren die Voraussetzungen aus § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer virtuellen Sitzung hat der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung unter Vorrang einer Präsenzsitzung festgehalten.  
In der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG steht, dass durch diesen Paragrafen eine sachgerechte und dauerhafte Regelung geschaffen werde, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leiten soll. Ob und inwieweit die Möglichkeit von Video- und Telefonkonferenzen genutzt wird, liege in der Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats. Demnach sollen nach der Gesetzesbegründung über die Regelung in § 30 Abs. 2 BetrVG hinaus gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden.
 

Hinweise für die Praxis

Nachdem § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG regelt, dass die Voraussetzungen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung festgehalten werden müssen, war die Geschäftsordnung des Betriebsrats unter anderem Dreh- und Angelpunkt der vorliegenden Entscheidung. 
Hier schaute das Gericht ganz genau hin. Es wurde unter anderem geprüft, ob die Geschäftsordnung ordnungsgemäß beschlossen wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind. 
Außerdem müssen die Regelungen hinreichend bestimmt sein, sodass sie Ausgestaltung nicht im alleinigen Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden liegt.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war es hierbei ausreichend, dass der Betriebsrat der Präsenzsitzung „grundsätzlichen“ Vorrang gewährte, da hierdurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis verdeutlicht wurde. (nw) 

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