Der Name dieses Gesetzes brachte große Erwartungen mit sich: „Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie.“
Ja, es geht um weniger Bürokratie – die Bundesregierung erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von fast einer Milliarde Euro pro Jahr. Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und den Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das insgesamt vierte Bürokratieentlastungspaket soll größtenteils zum Jahresbeginn 2025 in Kraft treten. Und was steckt drin?
Oft kann auf die bislang vorgeschriebene Schriftform verzichtet werden.
Digitale Änderungen: Arbeitsverträge per E-Mail
Mit dem Gesetz sind digitale Arbeitsverträge grundsätzlich möglich. Das heißt: Arbeitgeber können auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren – dies hatte der Bundesrat in einer Stellungnahme im April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert.
Hintergrund ist das Nachweisgesetz, das in der Vergangenheit in der Kritik stand. Denn wegen einer EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurden 2022 die Nachweispflichten rund um den Arbeitsvertrag erheblich erweitert. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz gilt nun, dass oft auf die bislang vorgeschriebene Schriftform verzichtet werden und stattdessen auf die einfachere Textform zurückgegriffen werden kann.
Das bedeutet: Es reicht eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126 b BGB). Die für einen Arbeitsvertrag notwendige Niederschrift nach § 2 NachwG kann elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist sowie gespeichert und ausgedruckt werden kann. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung um einen Empfangsnachweis bitten.
Ausgenommen sind die Wirtschaftsbereiche, die in § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind: das Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie die Fleischwirtschaft, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe.
Was ist mit Überlassungsvereinbarungen zur Leiharbeit?
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird künftig verankert, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern die Textform ausreichend ist. Diese können künftig also ebenfalls per E-Mail abgeschlossen werden.
Und bei Befristungen?
Erleichterte Formanforderungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es nur bei Altersgrenzen-Vereinbarungen, also wenn die Befristung eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze zum Gegenstand hat. Dann ist künftig die Textform gemäß § 126b BGB ausreichend.
Wichtig: Für alle anderen Befristungen bleibt es wie bisher bei der Schriftformerfordernis.
Antrag auf Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit
Auch die Geltendmachung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist jetzt in Textform möglich. Gleiches gilt für den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit sowie für die Ablehnung dieses Antrags durch den Arbeitgeber.
Für die Beantragung von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz und von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ist ebenfalls die Textform ausreichend.
Zeugnisse in elektronischer Form
Auch Zeugnisse können künftig elektronisch ausgestellt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt.