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Pflichten des Arbeitgebers bei Sehhilfen am Arbeitsplatz

Mit der Kostenerstattung für Bildschirmbrillen hat sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. In einem Fall aus Rumänien ging es um die Kostenübernahme für eine Korrekturbrille. Wichtiges Ergebnis: Eine allgemeine Gehaltszulage reicht nicht aus!

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2022, C-392/21

Stand:  6.6.2023
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer aus Rumänien hatte dort bei seinem Arbeitgeber die Kostenübernahme für eine neue Korrekturbrille beantragt – ohne Erfolg. Auch die Krankenkasse zahlte nicht.

Vor einem Gericht in Cluj (Klausenburg) verlange der Mitarbeiter den Ersatz der Kosten von seinem Arbeitgeber. Das Gericht legte den Fall dem Europäische Gerichtshof (EuGH) vor. Es will wissen, ob „spezielle Sehhilfen“ Korrekturbrillen einschließen, und ob unter diese Sehhilfen nur solche fallen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden. Außerdem geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Sehhilfe unmittelbar zur Verfügung muss, oder ob die Zahlung einer allgemeinen Gehaltszulage reicht.

Das entschied das Gericht

Laut EuGH sind „spezielle Sehhilfen“ im Sinne der europäischen Vorgaben solche Korrekturbrillen, die Sehbeschwerden im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit korrigieren oder diesen vorzubeugen sollen. Wichtig dabei: Dies sind nicht nur Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden. Die europäische Richtlinie sehe keine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung der Sehhilfen vor.

Seiner Verpflichtung kommt der Arbeitgeber nach, indem er dem Arbeitnehmer die Sehhilfe unmittelbar zur Verfügung stellt; oder indem er ihm die getätigten notwendigen Aufwendungen erstattet. Wichtig: Eine allgemeine Gehaltszulage reicht nicht! Zulagen müssten die Aufwendungen decken, die der betroffene Arbeitnehmer eigens für den Erwerb der speziellen Sehhilfe gemäß Art. 9 Abs. 3 der RL 90/270 getätigt hat.

Bedeutung für die Praxis

Auch bei uns geht es immer wieder um das Thema Bildschirmbrille am Arbeitsplatz. Wer eine solche Brille braucht, muss zunächst zum Augenarzt oder Betriebsarzt. Die Kosten sind in der Regel gedeckelt; Arbeitgeber erstatten hier meist das Notwendigste. Der EuGh stellt nun aber nochmal klar, dass eine pauschale Abgeltung mit dem Gehalt nicht drin ist. 

Tipp: Gibt es in Ihrem Unternehmen schon eine Betriebsvereinbarung zur Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille? Der Abschluss lohnt sich, hier können z.B. Regelungen zur privaten Nutzung getroffen werden (die Brille ist Eigentum des Arbeitgebers), zum Verfahren der Bereitstellung und zur Frage, was beim Ausscheiden eines Mitarbeiters mit der Brille passiert. (cbo)

 

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