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Dem Unternehmer obliegt die Unterrichtungspflicht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretungen ist auf die vorherige Abstimmung in Bezug auf die beabsichtigten Informationen beschränkt. An der Unterrichtung selbst sind sie nicht beteiligt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 ABR 4/12
Nach § 110 Abs.1 BetrVG hat der Unternehmer die Arbeitnehmer mindestens vierteljährlich über die „wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten“ (Quartalsberichte). Das Gesetz sieht vor der Bekanntgabe dieser Informationen ausdrücklich eine „vorherige Abstimmung“ mit dem Betriebsrat (BR) und Wirtschaftsausschuss (WA) vor. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung klargestellt, wie diese Abstimmung ablaufen muss. Der Unternehmer hat dem BR und dem WA zunächst einen Entwurf des Quartalsberichts zuzuleiten. Die Gremien haben die Möglichkeit zur Stellungnahme, bei der sie Änderungen des Berichts vorschlagen können. Hierzu gehört auch die Aufnahme von bisher im Entwurf nicht enthaltenen Angaben. Der Unternehmer hat sich mit den Einwänden der Arbeitnehmervertretungen auseinanderzusetzen und diese bei der endgültigen Fassung des Berichts zu bedenken. Unterbleibt eine Unterrichtung nach § 110 Abs. 1 BetrVG oder werden die Arbeitnehmervertretungen nicht vor der Unterrichtung ordnungsgemäß beteiligt, können diese unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Unternehmer vorgehen.
Eine Beteiligung von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss an der Bekanntgabe des Berichts gegenüber den Arbeitnehmern ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.