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Wenn ein Betriebsrat mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden von Mobbing-Vorfällen im Betrieb den Besuch eines Mobbing-Seminars im Eilverfahren durchsetzen will, muss der Arbeitgeber dabei anfallende Anwaltskosten nicht tragen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.Oktober 2013, 13 TaBV 42/13
Der Arbeitgeber beschäftigt über 100 Arbeitnehmer. Seit Mitte des Jahres 2009 wandten sich vermehrt Beschäftigte mit Hinweisen auf Mobbingvorfälle an den Betriebsrat. Im Januar 2011 beschloss dieser, ein Mitglied des Gremiums zum Seminar „Mobbing Teil 1“ zu entsenden. Als der Arbeitgeber die Seminarkostenübernahme verweigerte, schaltete der Betriebsrat einen Anwalt ein, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung im Wege des Eilverfahrens durchsetzen sollte. Das Arbeitsgericht Dortmund (1. Instanz) war der Ansicht, dass ein Betriebsrat grundsätzlich nicht im Eilverfahren vom Arbeitgeber die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulung verlangen kann. Nach dem entsprechenden Hinweis zog der Betriebsrat seinen Antrag zurück und verlangte vom Arbeitgeber die Anwaltskosten ersetzt.
Der Arbeitgeber muss die Anwaltskosten nicht übernehmen. Der Betriebsrat durfte in diesem Fall ein Eilverfahren nicht für erforderlich halten. Er hätte das Hauptsacheverfahren abwarten müssen, um die Erforderlichkeit des Mobbing-Seminars zu klären. Vor allem fehlte es an der benötigten Dringlichkeit, weil nicht dargelegt wurde, warum gerade die Teilnahme an der konkreten Schulung unverzichtbar war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, warum der Schulungsbesuch umgehend stattfinden musste, obwohl der Betriebsrat zunächst weit über ein Jahr untätig geblieben war. Eine gebotene Sachprüfung im Vorfeld hätte ergeben, dass die Teilnahme an dem Seminar nicht im Eilverfahren durchgesetzt werden konnte. Bei einer offensichtlich aussichtlosen Rechtsverfolgung muss der Arbeitgeber die Kosten nicht übernehmen.