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Umgehung des gesetzlichen Minderheitenschutzes im Betriebsrat: Beschlüsse unwirksam

Ein Betriebsrat hatte die Mitglieder einer Minderheitenliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt. Diese Beschlüsse hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Verweis auf den Minderheitenschutz für unwirksam erklärt.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Juni 2024, 9 TaBV 52/23

Stand:  12.7.2024
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Das ist passiert

Direkt nach seiner Konstituierung hat ein Betriebsrat nacheinander alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitenliste bis zur Erschöpfung dieser Liste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung abberufen. Diese wurden im Anschluss nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und erklärte die Beschlüsse für unwirksam. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts verstießen zwar die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge für sich betrachtet nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften. Der Betriebsrat hatte die gewählten Mitglieder der Minderheitenliste durch Beschlüsse mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit und in geheimer Abstimmung abberufen (§ 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG, § 38 Abs. 2 S. 8 BetrVG). Sei in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, könne das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden.

Es müsse jedoch eine Gesamtbetrachtung der Vorgänge erfolgen. Demnach stellten die Vorgänge einen einheitlichen Sachverhalt dar, der eine Umgehung des gesetzlichen Minderheitsschutzes bewirke und damit zur Nichtigkeit der einzelnen Teilakte führe. Obwohl die Abberufungsbeschlüsse mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit getroffen worden seien, werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitenschutz nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitenliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei.

Hinweis aus der Redaktion

Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Köln handelt es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb hat es die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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