Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Verbot der privaten Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz ohne den Betriebsrat?

Das Smartphone ist für viele aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken, doch kann der Arbeitgeber die private Nutzung am Arbeitsplatz verbieten, ohne dass der Betriebsrat mitbestimmen darf? Diese Frage ist umstritten, nun entschied das LAG Niedersachsen: Eine Regelung zur privaten Smartphone Nutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Es geht nicht um Fragen der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, sondern betrifft das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2022, 3 TaBV 24/22

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  27.2.2023
Lesezeit:  02:30 min
Teilen: 

Das ist passiert

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob bei der Weisung, die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit zu unterlassen, ein Mitbestimmungsrecht des BR besteht.
Die Arbeitgeberin betreibt einen Betrieb im Bereich der Automobilzulieferungsindustrie. Der weitaus überwiegende Teil der ca. 200 Beschäftigten ist in der Produktion tätig.
Am 18.11.2021 erfolgte folgender Aushang zum Thema „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ durch die Werksleitung:
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen - bis hin zur fristlosen Kündigung - zu rechnen.“
Während der Arbeit in der Produktion kann es beispielsweise durch einen Maschinenumbau zu Wartezeiten kommen. Gleiches gilt für den Versand und Wareneingang, wenn auf einen neuen Arbeitsvorgang gewartet wird. Die Betroffenen werden in diesen Leerlaufzeiten teilweise anderweitig eingesetzt oder übernehmen selbstständig Nebentätigkeiten wie das Aufräumen des Arbeitsplatzes.
Nachdem der Betriebsrat die Arbeitgeberin unter Hinweis auf Mitbestimmungsrechte aufgefordert hatte, die Maßnahme zurückzunehmen und die Arbeitgeberin dies zurückwies, möchte er die Unterlassung gerichtlich geltend machen.

Das entschied das Gericht

In erster Instanz wies das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zurück. Das Verbot der Smartphone Nutzung während der Arbeitszeit betreffe das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Dieser Ansicht folgte auch das LAG.
Bei Reglungen und Weisungen des Arbeitgebers ist zu unterscheiden zwischen solchen, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen und solchen, die das Arbeitsverhalten betreffen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll eine Beteiligung der Arbeitnehmer hieran sichergestellt werden.
Nicht mitbestimmungspflichtig sind dagegen Reglungen und Weisungen, die das Arbeitsverhalten betreffen und dadurch lediglich die Arbeitspflicht konkretisieren.
Wirkt sich eine Reglung auf beide Bereiche aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt. Entscheidend hierbei ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18).
Vorliegend geht es in er Regelung um ein Verhalten, dass die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit unterlassen sollen, da er der tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde. Demnach scheidet die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus. Der Schwerpunkt der Maßnahme liegt nicht in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. 
Die Tatsache, dass von der Regelung auch Leerlauf- und Wartezeiten erfasst werden, ändert hieran nichts. Da Leerlauf- und Wartezeiten einen geringen Teil der Arbeitszeit ausmachen, ist in zeitlicher Hinsicht überwiegend das Arbeitsverhalten von der Regelung betreffen. Außerdem gibt es Nebenleistungen, die in Zeiten, in denen die eigentliche Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, selbstständig ausgeführt werden können. Demnach sind die Zeiten, in denen keinerlei Arbeitsleistung erwartet werden kann, so gering, dass sie nichts an dieser Bewertung ändern.

Anders entschied das BAG im Hinblick auf ein Radioverbot. In diesem Fall hinderte das Radiohören die Beschäftigte nicht daran, ihrer Arbeit nachzugehen. Dies wäre bei der Nutzung des Smartphones anders. Außerdem können sich andere Mitarbeiter durch ein laufendes Radio gestört fühlen, sodass die betriebliche Ordnung berührt wird. Bei der privaten Smartphone Nutzung liegt keine derartige Störung vor. Vielmehr entstünde bei anderen Arbeitnehmern dadurch ein Störgefühl, dass Kollegen während der Smartphone Nutzung nicht ihre Arbeitsleistung erbringen.

Hinweise für die Praxis

Da es sich um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung handelt, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Verfahren ist bereits am BAG anhängig. Das letzte Wort ist damit noch nicht gesprochen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich das BAG dieser Auffassung anschließt. (nw)

Update: Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen zurückgewiesen (Entscheidung vom 17.10.2023, 1 ABR 24/22). 

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag