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Die Veränderung einer Teamzuordnung kann in größeren Betrieben mit Abteilungen und weiteren Unterbereichen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen.
Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2023, 1 TaBV 5/22
In einem Produktionsbetrieb der Automobilindustrie wird innerhalb einer Abteilung in verschiedenen Teams gearbeitet. Die Teams arbeiten jeweils im Dreischichtbetrieb und sind in der gleichen Halle untergebracht. Die Teamleiter sind für die Einsatzplanung zuständig und können Urlaubsanträge ablehnen. Auf Basis einer Betriebsvereinbarung führen sie außerdem die Krankenrückkehrgespräche. Die Teamleiter setzten auch immer wieder Mitarbeiter von einem Team in ein anderes Team um. Dadurch änderten sich weder Arbeitsort und Arbeitszeit noch die Arbeitsaufgaben. Allerdings unterscheidet sich die Arbeitsorganisation innerhalb der einzelnen Produktionslinien.
Der 13-köpfige Betriebsrat ist der Meinung, dass es sich bei der Zuordnung einer Arbeitskollegin zu einem anderen Team innerhalb der Abteilung um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG handele. Er hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die ohne seine Zustimmung erfolgte Versetzung aufzuheben. Die Arbeitgeberin ist der Meinung, die Änderung der Teamzuordnung stelle keine zustimmungspflichtige Versetzung dar. Deshalb hätte sie den Betriebsrat auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichten müssen.
Der Betriebsrat bekam auch vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Die Zuordnung der Beschäftigten zu einem Team stelle in diesem Fall eine Versetzung dar und sei daher gemäß §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 BetrVG zustimmungspflichtig. Da die Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt sei, müsse die Arbeitgeberin diese aufheben.
Eine Versetzung im Sinne des BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Mit der Zuordnung der Beschäftigten in ein anderes Team ändern sich hier zwar weder Arbeitsort noch Inhalt der Arbeit. Allerdings sei damit eine relevante Änderung ihrer Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation verbunden. Da die Arbeitnehmerin dann mit neuen Kollegen und einem neuen Teamleiter zusammenarbeitet, ändere sich auch spürbar das „Arbeitsregime“. Die Teamleiter verfügen über genügend Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, so dass es z.B. bei Urlaubsfragen einen Unterschied machen kann, welchem Teamleiter die Mitarbeiterin zugeordnet, von wessen Gunst sie also abhängig sei. Außerdem sei es durchaus möglich, dass die Arbeitnehmerin in einem anderen Team je nach Zusammensetzung bestimmte Tätigkeiten in einem anderen Umfang übernehmen müsse.
Ob der Wechsel der Teamzuordnung auf Wunsch der Mitarbeiterin erfolgte oder nicht, spiele für das Vorliegen einer zustimmungspflichtigen Versetzung keine Rolle.
Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine geplante Versetzung unter Vorlage relevanter Unterlagen unterrichten und seine Zustimmung einholen. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat insbesondere auch die Auswirkungen der Versetzung mitteilen. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann er gemäß § 101 BetrVG beantragen, dass die personelle Einzelmaßnahme rückgängig gemacht wird. Ob die Versetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt oder nicht, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Denn der Betriebsrat entscheidet im Rahmen der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG als Sachwalter der Interessen der Belegschaft insgesamt. Will der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern, so kann er das nur tun, wenn einer der gesetzlichen Gründe aus § 99 Abs. 2 BetrVG greift. (jf)