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Das LAG Niedersachsen hatte als Beschwerdegericht darüber zu entscheiden, ob ein Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung zu einer Versetzung verweigert hatte, weil nach dessen Ansicht die Provisionen des Betroffenen nicht mehr sicher waren.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2024 – 2 TaBV 81/23
Der Arbeitgeber wollte einen außertariflichen Außendienstmitarbeiter mit Dienstfahrzeug in den Innendienst auf eine neu geschaffene Stelle im Backoffice versetzen. Sein Grundgehalt sollte unverändert bleiben, für den abzugebenden Dienstwagen sollte eine Kompensation gezahlt werden und die Provisionsregelung sollte auch fortgelten. Der Betriebsrat sah sich vom Arbeitgeber nicht umfassend genug unterrichtet und verweigerte seine Zustimmung zu der Versetzung. Insbesondere wäre in der Provisionsfrage von einer Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG).
Im Zustimmungsersetzungsverfahren gab das Arbeitsgericht Hannover dem Antrag des Arbeitgebers statt und entschied, die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt und es gebe keinen Verweigerungsgrund für die Zustimmung des Betriebsrats. Schließlich habe der Arbeitgeber die Provisionsregelung nicht verändert und auch auf der neuen Stelle könne der Betroffene Provision erlangen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betriebsrats.
Das LAG Niedersachsen gab der Beschwerde statt und entschied, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu der geplanten Versetzung zu Recht verweigert. Die Provisionsregelung war im Wesentlichen eine Umsatzprovision für die Akquise von Aufträgen im Vertriebsaußendienst. Da der Betroffene auf seiner neuen Stelle gar keine Aufträge mehr akquirieren sollte, wäre dort dessen Möglichkeit zur Provisionserzielung entfallen. Daran änderten auch die nachträglich vorgetragenen Lösungen nichts, die bisherigen Umsatzzahlen einzufrieren und Provisionsabschlagszahlungen zu leisten. Im Gegenteil bringe dies zum Ausdruck, dass die bisherige Provisionsregelung offensichtlich nicht mehr angewandt werden kann. Die geplante Versetzung in den Innendienst wäre daher eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Betroffenen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass es für eine vollständige Unterrichtung des Betriebsrats keinesfalls ausreicht, auf eine unveränderte Provisionsregelung zu verweisen. Der Arbeitgeber muss konkret vorrechnen, welche Provision der Betroffene bisher erzielt hat und mit welcher Provision auf der Versetzungsposition zu rechnen ist.
Dass ein Vertriebler nach einer Versetzung ins Backoffice keine Umsatzprovisionen mehr verdienen kann, liegt eigentlich auf der Hand. Umso überraschender der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover, das in erster Instanz dem formalen Argument des Arbeitgebers gefolgt ist, für die Zustimmung zur Versetzung sei die Provisionsregelung unerheblich, weil die sich nicht geändert hätte. Die nachträglichen Begründungen des Arbeitgebers, die als Unterrichtung des Betriebsrats sogar noch im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren möglich sind, erwiesen sich samt und sonders als Nebelkerzen. „Spitzabrechnung“ und „Einfrieren der Umsätze“ bei Aussicht auf Neuregelung für den Innendienst mit Perspektive einer Festprovision – das alles blieb für die Zustimmung zur Versetzung irrelevant. Als Betriebsrat darf man sich in solchen Fällen nicht beirren lassen und sollte den Arbeitgeber unmissverständlich darauf verweisen, dass er die Anhörungsfrist erst dann in Gang setzt, wenn er den Betriebsrat umfassend über die Auswirkungen der geplanten Versetzung unterrichtet hat. (mb)