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Die unternehmerische Organisationsfreiheit steht über einem Weiterbeschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (bis 29. Dezember 2016: § 81 Abs. 4 SGB IX a.F.) vom Arbeitgeber eine Beschäftigung verlangen, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dies ist aber nicht mit einer Beschäftigungsgarantie gleichzusetzen. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2019 – 6 AZR 329/18

Stand:  28.11.2019
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Das ist passiert:

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war langjährig beim insolventen Arbeitgeber beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens. Der Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen. Die Namensliste enthielt zwar den Namen des betroffenen Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz musste aber wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden. Die einzigen Hilfstätigkeiten, die der Betroffene aufgrund seiner Behinderung noch ausüben konnte, wurden von anderen Fachkräften miterledigt.  Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich neben dem tariflichen Sonderkündigungsschutz auf einen Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX a.F. (zum Zeitpunkt der Entscheidung die gültige Rechtsnorm, heute § 164 SGB IX).

Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht und die Vorinstanzen haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.

Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung.
Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX a.F. (heute: § 164 SGB IX) kommt mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.

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