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Verspätet abgegebene Krankmeldungen müssen – trotz vorheriger Abmahnung – nicht zwangsläufig zu einer Kündigung führen

Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg entschieden, da es sich im vorliegenden Fall um zu spät eingereichte Folgebescheinigungen im Zusammenhang mit einer Langzeiterkrankung und nicht um eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Ersterkrankung gehandelt hatte.

 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 08.05.2019 – 10 Sa 52/18

Stand:  19.12.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war wegen eines Bandscheibenleidens bereits über ein Jahr krankgeschrieben. Während seiner fast zehnjährigen Beschäftigungszeit hatte er bereits eine Abmahnung wegen zu spät eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten; eine weitere Abmahnung folgte wegen desselben Vergehens während der Bandscheiben-Erkrankung.

Im Laufe der folgenden Monate kam es erneut zu einer verspäteten Abgabe der Folgebescheinigung im Zusammenhang mit der immer noch bestehenden Bandscheibenerkrankung. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich mit dem Hinweis auf die vorliegenden Abmahnungen und die erneute Verletzung der arbeitsvertraglichen Anzeigepflichten bei Krankheit.

Das sagt das Gericht:

Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam. Arbeitnehmer seien zwar zur pünktlichen Abgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verpflichtet und müssten auch bei einschlägigen Abmahnungen wegen des Fehlverhaltens mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Im vorliegenden Fall war für das Gericht aber entscheidend, dass sich die verspätet eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht auf eine Ersterkrankung bezogen, sondern lediglich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit wegen desselben, bereits über ein Jahr andauernden Leidens bescheinigten. Die verspätete Abgabe bei einer Ersterkrankung wiege schwerer, „da hier dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen werde, die Arbeit wegen des gerade erkrankten Mitarbeiters umzudisponieren“.

Im vorliegenden Fall traf den Arbeitgeber die weitere Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht unvorbereitet, die Kündigung war deshalb unverhältnismäßig. Die Richter berücksichtigten hierbei auch das beinahe zehnjährige Arbeitsverhältnis, bei dem es bis auf seltene Ausnahmefälle zu keinerlei „beharrlichen Pflichtverletzungen“ gekommen sei.

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