Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Aktiva

Aktiva

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  10.7.2023
Lesezeit:  01:15 min

Die Aktiva oder auch Aktivseite ist die linke Seite der Bilanz und zeigt, welche Vermögensgegenstände (auch „Aktiva“ genannt) im Unternehmen zum Stichtag vorhanden sind. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der handelsrechtliche Jahresabschluss besteht im Kern aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Bilanz stellt zum Ende des Geschäftsjahres die Vermögenslage und Finanzlage der Gesellschaft dar. Als Vermögenslage werden alle Vermögensgegenstände bezeichnet, die sich im Eigentum des Unternehmens befinden. Sie werden im Rahmen der Inventur erfasst und bewertet. Aus Sicht des Bilanzbetrachters werden diese Vermögensgegenstände auf der linken Seite, der Aktivseite abgebildet. Die Bezeichnung der Aktiva und die Reihenfolge der Aufzählung ist für Kapitalgesellschaften in § 266 HGB festgelegt.

Erläuterung

Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse wird auch die Entwicklung der Aktiva betrachtet. Auf der Aktivseite sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen zu unterscheiden. Speziell über die Entwicklung des Anlagevermögens lässt sich erkennen, ob und in welche Art von Vermögensgegenständen das Unternehmen investiert.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Die Aktivwerte in der Bilanz zeigen Stichtagswerte zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Speziell im Anlagevermögen resultieren die Differenzen aus Käufen, Verkäufen, Abschreibungen und Zuschreibungen der Aktiva. Diese wichtigen Hintergrundinformationen bildet der Anlagespiegel im Anhang ab.

Rechtsquelle

§ 266 Abs. 2 HGB

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Automotive: Nach dem Abschwung, vor dem Boom!?

„Stellt Euch vor, der Aufschwung in der Autoindustrie hat begonnen, und keiner hat´s bemerkt!" Kann diese Brecht-Parole in Analogie auch auf die aktuelle Lage der deutschen Autoindustrie zutreffen? Die Frage scheint absurd, denn bis jetzt zeigen alle relevanten Konjunkturindikatoren der Br ...
Mehr erfahren

Betriebsrat, aufgepasst: Liquidität in der Krise

Während in § 106 BetrVG nur davon die Rede ist, dass der Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der „erforderlichen Unterlagen“ zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichtet werden muss, ist in § 108 Abs. 5 BetrVG deutlich geregelt: Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter ...
Mehr erfahren
48.500 Euro Entschädigung: Diese Summe wurde einem Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden war. Für den Entschädigungsanspruch sei ausreichend, dass das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war, so das Landgericht Frankfurt am Main.