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Einer der Klassiker im Kampf gegen Krisen ist der Einsatz einer Unternehmensberatung. Die findet immer einen Grund und auch gleich das Gegenmittel, um das Ruder wieder herumzureißen. Ein beliebter Lösungsansatz sind dann Einsparungen auf Kosten der Arbeitnehmer, im schlimmsten Fall sogar Kündigungen. Hier kann der Betriebsrat mit Einverständnis des Arbeitgebers einen Sachverständigen hinzuziehen, um sich die Schlussfolgerungen des Unternehmensberaters erklären zu lassen. Im besten Fall kann aufgrund eines Gegengutachtens eine Alternative entwickelt werden, und es können dadurch Arbeitsplätze gesichert werden.
Redaktion
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Soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Betriebsrat jederzeit einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Da der Arbeitgeber die Zeche zu zahlen hat, ist es nur gerecht, dass er diesbezüglich ein Wörtchen mitzureden hat.
So muss der Betriebsrat sich vorher mit ihm über drei Punkte einigen:
Beispiele für Sachverständige sind Arbeitsmediziner, Bilanzsachverständige, Juristen oder Gefahrstoffexperten. Bevor der Betriebsrat jemanden hinzuzieht, sollte er die Informationsmöglichkeiten im eigenen Betrieb ausgeschöpft haben.
In einem Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen, der dem Betriebsrat hilft, seine Beteiligungsrechte wahrzunehmen (§ 111 S. 2 BetrVG). Selbstverständlich muss der Betriebsrat vorher sorgfältig prüfen, ob das Hinzuziehen wirklich erforderlich ist. Das bedeutet auch, dass vorher ordnungsgemäße Beschlüsse über die entsprechenden Vorhaben, sprich Ausgaben, gefasst werden müssen.
Achtung:
Wird ein Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte eingeschaltet, handelt es sich nicht um eine Sachverständigentätigkeit!
Geht es um einen Rechtsstreit, liegt der Fall anders. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer betriebsverfassungsrechtlichen Frage nicht einigen, gibt es die Möglichkeit, ein Beschlussverfahren einzuleiten (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Will der Betrieb das Verfahren nicht selbst führen, kann er einen Rechtsanwalt damit beauftragen (§ 11 Abs. 2 ArbGG).
Tipp:
Sollte sich der Arbeitgeber weigern, die Kosten für einen Sachverständigen zu übernehmen, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen und so im Beschussverfahren eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung durchsetzen.
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Beschlussfassung für Betriebsräte in Corona-Zeiten
Wie gelingt die Betriebsratsarbeit in Zeiten von Corona? Auch in der Krise muss der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte weiter effektiv umsetzen, meint Prof. Wolfgang Däubler. Die Ministererklärung zur Beschlussfassung per Videokonferenz von Hubertus Heil hält er für mutig, mehr Sicherheit erlangt der Betriebsrat durch einen Vertrag mit dem Arbeitgeber.