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Betriebsratsvergütung: VW verliert auch in zweiter Instanz

Kürzung unzulässig - Betriebsrat bekommt seine Vergütung weiter gezahlt

Seit Monaten herrscht im Volkswagen-Konzern Streit um die Kürzung der Vergütung von Betriebsräten. Nun hat auch in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einem Arbeitnehmervertreter recht gegeben. Die Gehaltskürzung ist unzulässig.

Markus Brandt | ifb

Stand:  20.2.2024
Lesezeit:  03:00 min
Betriebsratsvergütung: VW verliert auch in zweiter Instanz | © AdobeStock | Daniel

Am 8. Februar 2024 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig bestätigt, nach der VW die Kürzung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds wieder zurücknehmen muss. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, und die Revision zum BAG wurde zugelassen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2024, Az. 6 Sa 559/23).

Kürzung in vielen Fällen unzulässig

Damit zeichnet sich ein gewisser Trend in der Rechtsprechung ab, auch nach dem Strafurteil des BGH vom letzten Jahr an den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Betriebsratsvergütung festzuhalten. Zur Erinnerung: Der BGH hatte Freisprüche des Landgerichts Braunschweig im Verfahren gegen Personalchefs von VW wegen Untreue aufgehoben, weil die gezahlten Betriebsratsvergütungen unzulässig überhöht gewesen seien. Daraufhin sah sich VW veranlasst, viele Entgeltzahlungen an Betriebsratsmitgliedern zu kürzen. Im konkreten Fall der Berufung ging es um eine Rückstufung des Klägers um zwei Entgeltstufen. Darüber hinaus sind noch viele andere Verfahren am Laufen. Bei den Arbeitsgerichten soll es bereits 38 Urteile gegeben haben, von denen 36 zu Lasten von VW ausgegangen sein sollen. Das wird von den VW-Betriebsräten berichtet.

Ein klarer Seitenhieb auf die strafrechtliche Bewertung arbeitsrechtlicher Fragen durch den BGH.

Es herrscht große Verunsicherung 

Sogar VW begrüßt das eigene Unterliegen vor Gericht und wünscht sich nach Aussage eines Sprechers eine „arbeitsgerichtliche Klärung“ durch die Arbeitsgerichte als „zuständige Fachgerichtsbarkeit“. Ein klarer Seitenhieb auf die strafrechtliche Bewertung arbeitsrechtlicher Fragen durch den BGH. Seit dessen Urteil im VW-Verfahren herrschte große Verunsicherung, viele fragten sich, ob strafrechtlich verboten sein könne, was arbeitsrechtlich eigentlich zulässig, ja sogar geboten sei. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob im Regelfall nur die sogenannte Vergleichsgruppenbetrachtung zulässig sei, oder auch grundsätzlich ein Anspruch auf Höhervergütung durch eine fiktive, hypothetische Betrachtung der gedachten Karriereentwicklung eines Betriebsratsmitglieds möglich ist. Die unterschiedliche Gewichtung dieser Frage durch die verschiedenen Gerichtszweige rief schließlich den Gesetzgeber auf den Plan, der daraufhin eine Gesetzesänderung beschloss. Dieses Änderungsgesetz zum BetrVG befindet sich auf dem Gesetzgebungsweg und dürfte in den kommenden Wochen vom Bundestag verabschiedet werden.

Danach soll es künftig vor allem erleichtert sein, die Vergütung von Betriebsräten nach oben zu entwickeln.

Das ändert nun allerdings, zumindest in der Theorie, nichts mehr an dem Ausgang der laufenden Verfahren. Schon in diesem Monat steht das nächste Berufungsverfahren in Sachen VW vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover an. Den Gerichten wird dabei aber sicher nicht verborgen bleiben, was der gesetzgeberische Wille der geplanten Neuregelung ist. Danach soll es künftig vor allem erleichtert sein, die Vergütung von Betriebsräten nach oben zu entwickeln.

Raffinierte Winkelzüge vor Gericht ...

Vielleicht braucht es dann in den noch offenen Verfahren gar nicht mehr solch raffinierte Winkelzüge, wie sie das Arbeitsgericht Braunschweig vollzogen hat. In seinem Fall stellte es nämlich fest, dass der BGH nur in vier der fünf von der Staatsanwaltschaft angeklagten Fälle zu entscheiden hatte. In einem Fall hatte die Staatsanwaltschaft nämlich keine Revision eingelegt. Und just dieser „fünfte Fall“ ähnelte in gewisser Weise dem aktuellen Fall des Arbeitsgerichts Braunschweig. Welch eine Fügung, so konnten das Arbeitsgericht und anschließend auch das Landesarbeitsgericht geschmeidig am BGH vorbei argumentieren. Was, und das darf auch nicht verschwiegen werden, in der Sache durchaus seine Richtigkeit hatte. Denn dort ging es um eine zweifelsfreie Beförderung, die der Betroffene bekommen hätte, wäre er nicht als Betriebsrat gerade in neue Funktionen gekommen. In Zukunft wird der geplante neue § 78 S. 3 BetrVG solche Fallkonstellationen stärker in das Ermessen der Beteiligten rücken.

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