Den Stein ins Rollen gebracht hatte in der ganzen Sache (unfreiwillig) Bernd Osterloh, seines Zeichen VW-Betriebsratsvorsitzender bis 2021. Er soll dank diverser Boni in der Spitze ein jährliches Gehalt von 750.000 Euro erhalten haben. Da er aber nicht der einzige begünstigte Betriebsrat war, soll der Volkswagen AG ein Schaden von mehr als 4,5 Millionen Euro in den Jahren zwischen 2011 und 2016 entstanden sein (hier weiterlesen: Untreueprozess gegen VW-Manager geht in eine neue Runde). Den Vorwurf der Untreue mussten sich indes die Personalmanager gefallen lassen, da sie die Gehälter und Boni freigegeben hatten. Im September 2021 wurden diese schließlich vom Landgericht Braunschweig freigesprochen. Der Bundesgerichtshof jedoch kam zu einem anderen Entschluss: Das Urteil des Landgerichts Braunschweig genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass hypothetische Annahmen über die weitere Karriere eines Betriebsratsmitglieds allein kein Maßstab für dessen Bezahlung sein dürfen.
Gehälter um bis zu 4.000 Euro monatlich gekürzt
Volkswagen hatte daraufhin angekündigt, die im Urteil „enthaltenen Feststellungen zum Maßstab der Betriebsratsvergütung“ zu berücksichtigen. Nach Informationen des Handelsblattes hatte VW daraufhin knapp 80 Mitarbeitervertretern die Gehälter gekürzt – in der Spitze sogar um 4.000 Euro monatlich. Nun scheint es, dass VW mit einer Vielzahl an Klagen rechnen muss. Eine davon wurde in Hannover verhandelt, ein Vergleich oder eine gütliche Einigung wurde nicht erzielt, sodass das Verfahren nun weitergeht. Geklagt hatte ein Betriebsratsmitglied, der eine Gehaltskürzung um rund 300 Euro brutto im Monat in Kauf nehmen musste. Außerdem wehrte er sich gegen Rückzahlungsforderungen im niedrigen vierstelligen Bereich.
Letztlich geht es darum, dass bei Betriebsräten die potenzielle Karriere, die sie ohne ehrenamtliche Tätigkeit gemacht hätten, geschätzt wird (hier weiterlesen: Was verdienen Betriebsräte?). Auf Grundlage dieser Schätzung richtet sich deren Vergütung. Laut Interpretation des BGH-Urteils ist indes die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung entscheidend. Daraufhin musste VW bis Ende April Vergleichsarbeitnehmer finden und erklären, warum genau diese Person für die entsprechende Betriebsratsvergütung herangezogen wurde.
Im Interesse der VW AG
Es bleibt also spannend bei Volkwagen und seinen Betriebsräten. Das Unternehmen selbst soll die Klagen seiner Betriebsräte sogar befürworten. Im Handelsblatt wird ein Konzernsprecher zitiert: Er hält es „für nachvollziehbar, dass die Betroffenen den Klageweg beschreiten“. Dass endlich Klarheit über die Betriebsratsvergütung geschaffen wird, „liegt auch im Interesse der Volkswagen AG“. Wie es nun weitergeht? Wir werden berichten. (tis)