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Das Recht auf Home-Office soll erstmal nicht wiederkommen

Öfter mal was Neues – Die Kehrtwende bei den Corona-Schutzmaßnahmen!

Seit dem Stichtag 01.10.22 gab es eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, die eigentlich bis zu 07.04.23 gelten sollte. Jetzt plant Bundearbeitsminister Hubertus Heil, diese vorzeitig schon zum 02.02.23 aufzuheben. Warum? Laut Aussage des Bundesarbeitsministers sei die Bevölkerung zunehmend immunisiert und die Zahlen der Neuinfektionen würden sinken. Was ist für Sie als Betriebsrat zu tun und was ist aus dem Recht auf Home-Office geworden?

Stand:  24.1.2023
Lesezeit:  02:15 min
Das Recht auf Home-Office soll erstmal nicht wiederkommen | © AdobeStock_340945027Maria Sbytova

Home-Office? Von Verpflichtung keine Spur.

Zur Erinnerung: Wie war das noch mit den Schutzmaßnahmen?

Eigentlich sollte zum Stichtag 01.10.22 das Recht auf Arbeit im Home-Office wiederkommen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte im Herbst 2022 eine entsprechende Neuauflage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angekündigt. Dann kam plötzlich die Kehrtwende: Nun war nur davon die Rede, dass der Arbeitgeber das Angebot von Home-Office „prüft“ – von Verpflichtung keine Spur.
„Corona-Arbeitsschutzverordnung winterfest gemacht“ – unter diesem Titel kündigte das Bundesarbeitsministerium schließlich die neuen Regelungen an. Denn vom 01.10.22 an galt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung - ursprünglich bis zum 07.04.23.

Was stand in der seit dem 01.10.2022 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung?

  • “Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
  • Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Home-Office anbieten und Testangebote unterbreiten.
  • Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.”

So stand es in der seit dem 01.10.2022 geltenden Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Neu: Jetzt am 23.01.2023 die Kehrtwende!

Laut aktuellen Presseberichten soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung im Rahmen einer Minister-Verordnung vorzeitig aufgehoben werden. Die Hygiene-Maßnahmen hätten zu Beginn der Pandemie gute Dienste geleistet und in Betrieben Ansteckungen und Arbeitsausfälle vermieden. Doch jetzt sei die Bevölkerung zunehmend immunisiert und deswegen seien bundesweite Vorgaben zum betrieblichen Schutz vor Corona nicht mehr nötig. 
So lange die Corona-Schutzverordnung gilt, sind Unternehmen durch eine Gefährdungsbeurteilung verpflichtet,  Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festzulegen. 
Zum 02.02.2023 soll die Verordnung aufgehoben werden. Prüfen Sie als Betriebsrat, welche Schutzmaßmaßnahmen Sie ab Februar nicht mehr zwingend verfolgen müssen. Und wollen! 

Eine aktuelle Umfrage zeigt:  Home-Office ist beliebt.

Home-Office ist beliebt

Eine aktuelle Umfrage zeigt, wie beliebt das Arbeiten im Home-Office inzwischen ist. Denn obwohl die Arbeitgeber seit März 2022 nicht mehr in der Pflicht sind, arbeitet trotzdem fast ein Viertel der Berufstätigen regelmäßig weiterhin von zu Hause aus: Der Anteil der Beschäftigten im Home-Office lag im August bei 24,5 Prozent. Bei Dienstleistungsberufen ist die Quote mit 35,5 Prozent besonders hoch. Dies hat das Münchner ifo-Institut herausgefunden. Vielleicht ist jetzt Ihr nächstes Hauptthema als Betriebsrat, eine (aktualisierte) Betriebsvereinbarung zum Home-Office auf den Weg zu bringen?

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