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Eine Partnerschaft für die Arbeitssicherheit

Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

Wird ein neuer Kollege für die Abteilung gesucht, hat man als Arbeitnehmer selten Einfluss auf die Auswahl. Im Arbeitsschutz können Sie als Betriebsrat Einfluss nehmen: Und zwar bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi), dem Betriebsarzt und dem Sicherheitsbeauftragten.

Sven Drust

Sven Drust

Stand:  26.9.2018
Lesezeit:  03:00 min
eine-partnerschaft-fuer-die-arbeitssicherheit | © AdobeStock | 202008769 | A Stockphoto

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Hinweis: In kleinen Betrieben muss es keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt geben (vgl. DGUV Vorschrift 2, Anlage 3).

Sie sind seine Berater, unterstehen – personell – direkt der Betriebsleitung und werden vom Arbeitgeber bezahlt. Sie sind nur der fachlichen Aufgabe verpflichtet, für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen.

Videotipp:

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Zuerst geht es darum abzuwägen, welche Betreuungsform für den Betrieb am sinnvollsten ist. Folgende Möglichkeiten stehen für Sicherheitsfachkräfte zur Wahl:

  • Betreuung durch einen angestellten Beschäftigten (ggf. Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit)
  • Betreuung durch eine freiberufliche Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betreuung durch einen überbetrieblichen Dienst

Bereits bei der Auswahl haben Sie einen gewissen Einfluss darauf, wie umfangreich der Arbeitsschutz im Unternehmen gehandhabt werden soll. Mit umfangreich ist gemeint, dass festangestellte Sicherheitsfachkräfte präsenter sind als Freiberufler oder Mitarbeiter eines Dienstleisters, da sie jeden Tag im Betrieb sind. Dafür müssen diese natürlich Arbeitszeit „opfern".

Betriebsarzt

Auch bei den Betriebsärzten gibt es die Wahl zwischen verschiedenen Betreuungsformen:

  • Betreuung durch einen ärztlichen Dienst
  • Betreuung durch den „Arzt um die Ecke" (Arbeitsmediziner)
  • Betreuung durch einen freiberuflichen Mitarbeiter

Sobald feststeht, welche Variante umgesetzt wird, sollten sich die Bewerber auch kurz beim Betriebsrat vorstellen. Der Betriebsrat hat so Gelegenheit, sich rechtzeitig ein Bild vom Bewerber und von der Bereitschaft des Bewerbers zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu verschaffen.

Sicherheitsbeauftragte

Die Sicherheitsbeauftragten helfen den Verantwortlichen (Unternehmer und Vorgesetzte), ihre Aufgaben in der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es handelt sich hierbei um Unterstützungsaufgaben ohne Weisungsrecht.

Sicherheitsbeauftragte sind in der Regel näher an den Kollegen und können reale und mögliche Unfallgefahren rechtzeitig in der Praxis erkennen. Sie achten darauf, dass alle Schutzvorrichtungen vollständig angebracht sind und ordnungsgemäß benutzt werden (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

Damit sind die Sicherheitsbeauftragten eine der Informationsquellen, um die nötigen Informationen über die konkrete Situation am Arbeitsplatz, über Unfallgefahren und eventuell bereits geschaffene Abhilfen zu geben.

Zur Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sollte auch gehören, dass die ausgewählten Mitarbeiter über die neue Aufgabe gut informiert sind und auch und eine richtige Einstimmung auf die Aufgaben erhalten. Auch hier sollte der Betriebsrat mitwirken.

Image

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Arbeitsschutz

Der Betriebsrat bzw. entsandte Mitglieder sind im Arbeitsschutzausschuss vertreten und bei externen oder internen Betriebsbegehungen sowie Unfalluntersuchungen und Baumaßnahmen zu beteiligen.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der ...

  • Art der Bestellung und Abberufung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (§§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) oder Einschränkung bzw. Erweiterung ihrer Aufgaben.
  • Aufteilung der Grundbetreuungszeiten und der Festlegung der Aufgaben und des Umfanges der betriebsspezifischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
  • Bestellung von betrieblichen Erst-/Brandschutz-/Evakuierungshelfern und Sicherheitsbeauftragten.
  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5,6 ArbSchG).
  • Mitarbeiterbefragung.
  • Durchführung von Unterweisungen (§ 12 ArbSchG).
  • Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung.

Darüber hinaus ist der Betriebsrat bei Unfallanzeigen und Berufskrankheitenverdachtsanzeigen in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 2, 5 SGB VII i.V.m. § 89 BetrVG).

Wichtig für die Zusammenarbeit ist, dass sich alle Beteiligten im Arbeitsschutz die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtern, indem sie sich rechtzeitig über wichtige Themen informieren.

Ich wünsche Ihnen eine gute Zusammenarbeit mit allen Beteiligten!

Ihr Sven Drust

 


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