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Ihr ifb-Team
Wird ein neuer Kollege für die Abteilung gesucht, hat man als Arbeitnehmer selten Einfluss auf die Auswahl. Im Arbeitsschutz können Sie als Betriebsrat Einfluss nehmen: Und zwar bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi), dem Betriebsarzt und dem Sicherheitsbeauftragten.
Sven Drust
Hotelkaufmann beim ifb
© AdobeStock | 202008769 | A Stockphoto
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Hinweis: In kleinen Betrieben muss es keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt geben (vgl. DGUV Vorschrift 2, Anlage 3).
Sie sind seine Berater, unterstehen – personell – direkt der Betriebsleitung und werden vom Arbeitgeber bezahlt. Sie sind nur der fachlichen Aufgabe verpflichtet, für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Zuerst geht es darum abzuwägen, welche Betreuungsform für den Betrieb am sinnvollsten ist. Folgende Möglichkeiten stehen für Sicherheitsfachkräfte zur Wahl:
Bereits bei der Auswahl haben Sie einen gewissen Einfluss darauf, wie umfangreich der Arbeitsschutz im Unternehmen gehandhabt werden soll. Mit umfangreich ist gemeint, dass festangestellte Sicherheitsfachkräfte präsenter sind als Freiberufler oder Mitarbeiter eines Dienstleisters, da sie jeden Tag im Betrieb sind. Dafür müssen diese natürlich Arbeitszeit „opfern".
Auch bei den Betriebsärzten gibt es die Wahl zwischen verschiedenen Betreuungsformen:
Sobald feststeht, welche Variante umgesetzt wird, sollten sich die Bewerber auch kurz beim Betriebsrat vorstellen. Der Betriebsrat hat so Gelegenheit, sich rechtzeitig ein Bild vom Bewerber und von der Bereitschaft des Bewerbers zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu verschaffen.
Die Sicherheitsbeauftragten helfen den Verantwortlichen (Unternehmer und Vorgesetzte), ihre Aufgaben in der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es handelt sich hierbei um Unterstützungsaufgaben ohne Weisungsrecht.
Sicherheitsbeauftragte sind in der Regel näher an den Kollegen und können reale und mögliche Unfallgefahren rechtzeitig in der Praxis erkennen. Sie achten darauf, dass alle Schutzvorrichtungen vollständig angebracht sind und ordnungsgemäß benutzt werden (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
Damit sind die Sicherheitsbeauftragten eine der Informationsquellen, um die nötigen Informationen über die konkrete Situation am Arbeitsplatz, über Unfallgefahren und eventuell bereits geschaffene Abhilfen zu geben.
Zur Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sollte auch gehören, dass die ausgewählten Mitarbeiter über die neue Aufgabe gut informiert sind und auch und eine richtige Einstimmung auf die Aufgaben erhalten. Auch hier sollte der Betriebsrat mitwirken.
Der Betriebsrat bzw. entsandte Mitglieder sind im Arbeitsschutzausschuss vertreten und bei externen oder internen Betriebsbegehungen sowie Unfalluntersuchungen und Baumaßnahmen zu beteiligen.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der ...
Darüber hinaus ist der Betriebsrat bei Unfallanzeigen und Berufskrankheitenverdachtsanzeigen in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 2, 5 SGB VII i.V.m. § 89 BetrVG).
Wichtig für die Zusammenarbeit ist, dass sich alle Beteiligten im Arbeitsschutz die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtern, indem sie sich rechtzeitig über wichtige Themen informieren.
Ich wünsche Ihnen eine gute Zusammenarbeit mit allen Beteiligten!
Ihr Sven Drust
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