Alle zwei Jahre finden in den „geraden Jahren“ (2022, 2024, 2026 …) in der Zeit vom 01.10. bis zum 30.11. die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) statt. Siehe dazu § 64 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 BetrVG. Wurde die JAV außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Wahlzeitraums gewählt, (z.B. bei ihrer erstmaligen Errichtung), so gilt dieser Wahltermin, wenn die JAV am 01.10. des betreffenden Jahres bereits ein Jahr oder länger im Amt war. Wenn die Gesamtzahl der Mitglieder der JAV nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist oder die JAV mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Rücktritt beschlossen hat, kommt es zu einer Neuwahl. Für die Wahl der JAV gelten im Wesentlichen die gleichen Verfahrensregeln und Grundsätze wie für die Betriebsratswahl. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verweist für die JAV-Wahl fast überall auf die für den Betriebsrat geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sowie der Wahlordnung (WO; vgl. §§ 63, 64 BetrVG sowie §§ 38 ff. WO). Es gibt aber auch Besonderheiten der JAV-Wahl und diese erklären wir Euch nun im Folgenden.
Voraussetzungen für die Wahl
Voraussetzung für die Wahl einer JAV ist, dass im Betrieb ein Betriebsrat existiert. Außerdem müssen in dem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dazu zählen nicht nur Auszubildende, sondern grundsätzlich auch Umschüler, Volontäre und Praktikanten, sofern sie in den Betrieb eingegliedert sind und in einer Vertragsbeziehung zum Arbeitgeber stehen.
Bestellung des Wahlvorstands
Bevor gewählt werden kann, muss ein Wahlvorstand zur Durchführung und Vorbereitung der Wahl bestellt werden. Hierfür ist der Betriebsrat zuständig. Sind die Voraussetzung für die Errichtung einer JAV gegeben, muss er aktiv werden, er hat keinen Beurteilungsspielraum. Die Missachtung dieser Handlungspflicht kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen.
Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand sowie seinen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Wahlvorstand hat immer aus einer ungeraden Zahl zu bestehen, mindestens aus drei Mitgliedern. Darüber hinaus muss wenigstens ein Mitglied des Wahlvorstands wahlberechtigt zur Betriebsratswahl, also älter als 18 Jahre alt sein und eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit aufweisen. Besteht bereits eine JAV, so hat der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren spätestens vier Wochen vor Ende der Amtszeit der amtierenden JAV den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden zu bestellen. Ist das normale Wahlverfahren durchzuführen, muss dies spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit passieren. Damit der Wahlvorstand nicht bereits zu Beginn der Wahlvorbereitung unter Zeitdruck gerät, sollte dieser – abweichend von den Mindestfristen – bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestellt werden. Das ist zulässig.
Normales oder einfaches Wahlverfahren?
Bevor ein Wahlausschreiben erfolgt, muss der Wahlvorstand prüfen, nach welchem Verfahren gewählt wird. Es ist zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden. Das „vereinfachte Wahlverfahren“ ist anzuwenden, wenn in der Regel zwischen 5 und 50 Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in dem Betrieb beschäftigt werden. Das „normale Wahlverfahren“ muss durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als 50 wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende tätig sind. Sind zwischen 51 und 100 Wahlberechtigte beschäftigt, kann zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden. Da das vereinfachte Wahlverfahren nicht wirklich einfacher ist, empfiehlt sich dies im Zweifel nicht.
Die beiden Wahlverfahren unterscheiden sich vor allem in den zu beachtenden Fristen. Beim vereinfachten Verfahren gelten kürzere Fristen. So können Wahlvorschläge nur bis eine Woche vor Durchführung der Wahlversammlung eingereicht werden. Des Weiteren kann nur bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung ein Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Ebenso verkürzen sich die Fristen für die Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat auf vier Wochen. Die Wahl selbst erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung. Tipp: Zur Vorbereitung, insbesondere zur Fristenberechnung, sollte der Wahlvorstand unbedingt eine Formularsammlung zur JAV-Wahl verwenden.
Aufstellung der Wählerliste
Nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Pflicht, die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Dazu muss er zunächst eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufstellen und die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder festlegen. Die Einleitung der Wahl erfolgt dann durch Erlass und Aushang des Wahlausschreibens. Darin sind unter anderem Angaben zur Größe des Gremiums und der genaue Wahltag enthalten. Bei der Erstellung der Wählerliste hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Wahlberechtigung – das aktive Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Maßgeblich für die Feststellung der Wahlberechtigung ist der Tag der Wahl. In formeller Hinsicht ist für die Wahlberechtigung darüber hinaus die Eintragung in die Wählerliste erforderlich. Wird die betriebliche Berufsausbildung teilweise in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens durchgeführt, so ist der Auszubildende dem Stammbetrieb zugeordnet, wenn dieser die Ausbildung zentral leitet. Der Auszubildende ist dann nur im Stammbetrieb wahlberechtigt; ein Wahlrecht bei den übrigen Betrieben besteht nicht.
Wählbarkeit – das passive Wahlrecht
Anders als bei der Wählbarkeit zum Betriebsrat ist eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit oder ein Mindestalter für die Wählbarkeit nicht erforderlich. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Mitglieder des Betriebsrats können nicht gewählt werden. Im Gegensatz dazu sind seine Ersatzmitglieder zur JAV wählbar, sofern sie nicht für ein anderes Mitglied des Betriebsrats nachgerückt sind.
Feststellung des Höchstalters
Entscheidend für die Feststellung der Höchstaltersgrenze von 25 Jahren ist der Tag des Beginns der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, nicht der Wahltag. An diesem Tag darf der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendet ein Jugendvertreter im Laufe seiner Amtszeit das 25. Lebensjahr, so bleibt er bis zum Ende der Wahlperiode Mitglied der JAV.
Größe der JAV
Maßgebend für die Größe der JAV ist die Zahl der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Jugendlichen oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer.
Größe der JAV | |
Wahlberechtigte Beschäftige | Zu wählende Mitglieder |
5 - 20 | 1 |
21 - 50 | 3 |
51 - 150 | 5 |
151 - 300 | 7 |
301 - 500 | 9 |
501 - 700 | 11 |
701 - 1000 | 13 |
Mehr als 1000 | 15 |
Ändert sich zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Tag der Wahl die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, so nehmen die neu Eingetretenen an der Wahl teil, die Ausgeschiedenen wählen nicht mehr, die Zahl der zu wählenden JAV-Mitglieder bleibt unverändert. Ohne Bedeutung ist es, wenn sich die Zahl der maßgeblich Beschäftigten nach der Wahl ändert.
Minderheitenquote
Das Minderheitengeschlecht muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten sein, wenn diese aus drei oder mehr Mitgliedern besteht. Die Minderheitenquote ermittelt sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Stichwort: d’Hondtsches Höchstzahlverfahren).
Beispiel für die Berechnung des Minderheitengeschlechts
Ein Betrieb hat 36 jugendliche Arbeitnehmer bzw. Auszubildende. Die JAV hat drei Mitglieder. Es gibt 24 Frauen und 12 Männer. Zur Berechnung wird die Anzahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten jeweils nacheinander durch die Ziffern 1, 2, 3 ... (bis zur Anzahl der zu wählenden Mitglieder) geteilt. Die Quote errechnet sich aus den sich ergebenden höchsten Werten:
Frauen | Männer |
24 : 1 = 24 | 12 : 1 = 12 |
24 : 2 = 12 | 12 : 2 = 6 |
24 : 3 = 8 | 12 : 3 = 4 |
In diesem Fall muss also mindestens ein Mann in der JAV vertreten sein, es sei denn, es gibt keine männlichen Kandidaten.
Wahlvorschläge
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer können Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein, mindestens aber von drei Vorschlagsberechtigten. Die Unterzeichnung von 50 Wahlberechtigten ist immer ausreichend. Wird nur ein JAV-Mitglied und ein Ersatzmitglied gewählt, reichen zwei Unterschriften. Weist ein Vorschlag nicht die genügende Anzahl von Unterschriften auf, ist die Liste ungültig. Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht hält. Unterbleibt seine Erklärung innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Liste gezählt. Die Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgt durch den Wahlvorstand.
Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim. Deshalb muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe unbeobachtet stattfindet. Die Wahlurnen müssen ständig beaufsichtigt sein. Eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) ist möglich. Der Wahlvorstand hat auf Verlangen eines Wahlberechtigten oder bei Kenntnis über eine Abwesenheit am Wahltag, die für eine schriftliche Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen an den Wahlberechtigten zu übermitteln. Bei der Verhältniswahl kann der Wahlberechtigte nur eine Liste wählen.
Stimmenauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. Bei der Auszählung müssen die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden. Der Wahlvorstand hält das Wahlergebnis schriftlich fest. Wurden mehrere Listen eingereicht, erfolgt die Stimmauszählung, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Stichwort: d’Hondtsches Höchstzahlverfahren). Eine Mehrheitswahl findet statt, wenn entweder nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder nur ein Jugendvertreter zu wählen ist.
Aufgaben nach der Wahl
Der Wahlvorstand benachrichtigt dann die Gewählten. Wenn diese nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zugang der Benachrichtigung die Wahl ablehnen, so gilt die Wahl als angenommen. Nachdem alle JAV-Mitglieder die Wahl angenommen haben, hat der Wahlvorstand die gewählten Mitglieder bekannt zu geben. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zuzustellen.