Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden regelmäßig alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Diesen Herbst ist es wieder soweit. Damit die JAV-Wahl jedoch überhaupt durchgeführt werden kann, ist die Bildung eines Wahlvorstandes unerlässlich. So steht es auch in § 63 Abs. 2 BetrVG. Die Bildung des Wahlvorstandes ist die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats und nicht etwa einer noch im Amt befindlichen JAV (nachzulesen unter § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Da es sich bei der Bestellung des Wahlvorstandes um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Bestellung des Wahlvorstandes gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG Stimmrecht im Betriebsrat.
Der Wahlvorstand für die JAV-Wahl
Denkt daran: Die Bestellung des Wahlvorstandes hat im normalen Wahlverfahren spätestens acht Wochen (vier Wochen im vereinfachten Wahlverfahren) vor Amtsende einer bereits bestehenden JAV durch den Betriebsrat zu erfolgen.
Anders als der Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrats (der grundsätzlich aus wahlberechtigten Arbeitnehmern zu bestehen hat), kann der Betriebsrat, der den Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl der JAV bestellt, sowohl jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende als auch sonstige Arbeitnehmer als Wahlvorstandsmitglieder bestellen. Lediglich ein Wahlvorstandsmitglied muss das passive Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen (§ 38 Satz 2 Wahlordnung).
Die Größe des JAV-Wahlvorstands
Die Größe des Wahlvorstandes ist gesetzlich nicht geregelt. Der Betriebsrat bestimmt die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen. Ziel muss sein, eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten. In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl und mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
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