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News Jugend- und Auszubildendenvertretung Kurzarbeit für Auszubildende - geht das?

Kurzarbeit für Auszubildende - geht das?

Alles was die JAV zu Kurzarbeit in der Ausbildung wissen muss

Die Bundesregierung rechnet damit, dass im Jahr 2020 voraussichtlich 2,35 Millionen Menschen in Kurzarbeit geschickt werden – so viele wie nie zuvor. Doch können auch Auszubildende hiervon betroffen sein?

Christian Albert

Stand:  24.7.2020
Lesezeit:  02:00 min
Kurzarbeit-fuer-Auszubildende | © AdobeStock | 42349005 | ehrenberg-bilder

Die Kurzarbeit ist in der Corona-Krise das wohl wichtigste Instrument geworden, um die Wirtschaft am Leben zu erhalten. Dabei wird die regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb vorübergehend aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls verringert. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen. 

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Schließlich sind Ausbildende nach dem Berufsbildungsgesetz gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. 

Der Betrieb ist deshalb dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.

Dazu gibt es zum Beispiel folgende Möglichkeiten:

  • die Umstellung des Ausbildungsplans,
  • das Vorziehen anderer Lerninhalte oder
  • die Versetzung des Auszubildenden in einen anderen Betrieb mit weniger Arbeitsausfall. 

Sind jedoch alle Möglichkeiten ausgeschöpft, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende in Frage kommen. Um Euren Lohn müsst Ihr zunächst jedoch nicht fürchten. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

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