Die Kurzarbeit ist in der Corona-Krise das wohl wichtigste Instrument geworden, um die Wirtschaft am Leben zu erhalten. Dabei wird die regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb vorübergehend aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls verringert. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen.
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Schließlich sind Ausbildende nach dem Berufsbildungsgesetz gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Der Betrieb ist deshalb dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Dazu gibt es zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
- die Umstellung des Ausbildungsplans,
- das Vorziehen anderer Lerninhalte oder
- die Versetzung des Auszubildenden in einen anderen Betrieb mit weniger Arbeitsausfall.
Sind jedoch alle Möglichkeiten ausgeschöpft, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende in Frage kommen. Um Euren Lohn müsst Ihr zunächst jedoch nicht fürchten. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).