Die Kurzarbeit ist besonders in Zeiten der Wirtschaftskrise wichtig, damit Unternehmen z.B. Auftragseinbrüche abfedern können. Wie läuft das ab? Die regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb wird aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfall vorübergehend verringert. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchen – das sogenannte Kurzarbeitergeld.
Für Auszubildende gilt: Für sie kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Schließlich sind Ausbildende nach dem Berufsbildungsgesetz gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Wer als Azubi in einem Unternehmen angestellt ist, das einen Antrag auf Kurzarbeit stellen musste, ist also selbst in der Regel nicht direkt betroffen. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Dazu gibt es zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
- die Umstellung des Ausbildungsplans,
- das Vorziehen anderer Lerninhalte oder
- die Versetzung des Auszubildenden in einen anderen Betrieb mit weniger Arbeitsausfall.
Sonderfälle
Sind jedoch alle Möglichkeiten ausgeschöpft, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende in Frage kommen, z.B. beim kompletten Stillstand im Unternehmen, also wenn alle in Kurzarbeit sind.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Je nach Ausbildungsvertrag oder dem entsprechend geltenden Tarifvertrag im Unternehmen können diese Fristen auch länger sein.
Was ist mit den Ausbildern?
Nur in wirklichen Ausnahmefällen ist es gestattet, Ausbilder in Kurzarbeit zu schicken, weil die Ausbildungspflicht für Auszubildende bei Kurzarbeit im Unternehmen Vorrang haben muss.