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Der Deutsche Corporate Governance Kodex, kurz DCGK, im Fokus. Wie steht es um die Reform der in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung, wie steht es mit den Nachhaltigkeitsanforderungen? Ein Update von Dominikus Zwink.
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Die Regierungskommission hat die zahlreichen Stellungnahmen von Unternehmen, institutionellen Investoren, Anwaltskanzleien und Verbänden in seinen im Januar 2020 vorgelegten Vorschlag eingearbeitet und wird den geänderten Deutschen Corporate Governance Kodex im Mai 2022 an das Justizministerium weiterleiten. Mit der Veröffentlichung des Kodex seitens des Ministeriums im elektronischen Bundesanzeiger tritt dieser dann in Kraft. Zeitgleich wird im Mai 2022 unter dcgk.de eine Vorabveröffentlichung erfolgen.
Die Kernpunkte der Überarbeitung liegen in den sehr viel konkreter formulierten Nachhaltigkeitsanforderungen und der Notwendigkeit eines Austarierens wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Belange durch die Vorstände. Dazu kommen die erweiterten Berichtspflichten nach der bevorstehenden Corporate System Ability Reporting Direktive (CSRD) der EU.
Nachhaltigkeit soll integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie sein. Konkret soll der Vorstand die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. Die Unternehmensstrategie soll darüber Auskunft geben, wie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis umzusetzen sind.
Damit die Unternehmensstrategie wirksam umgesetzt wird, bedarf es einer entsprechend umfassenden Steuerung des Unternehmens und Erfolgskontrolle. Der Aufsichtsrat soll überwachen, wie der Vorstand mit den Nachhaltigkeitsfragen umgeht. Um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, benötigen die Aufsichtsräte eine entsprechende Nachhaltigkeitsexpertise.
Hinzu kommen im neuen Deutschen Corporate Governance Kodex wohl eine Verbesserung der Transparenz über das interne Kontroll- und Risikomanagement-System. Das nach FISG verpflichtende interne Kontroll- und Risikomanagementsystem soll im Lagebericht mit den wesentlichen Merkmalen des Kontroll- und Risikomanagement-Systems beschrieben werden; einschließlich des Compliance-Management-Systems. Der Vorstand soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung nehmen.
Zuletzt wird an den schlüssigen Anforderungen an die Sachkunde und die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses für die Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung festgehalten werden. (dz)
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