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News Arbeitsplatz Corona-Schnelltests im Betrieb?

Corona-Schnelltests im Betrieb?

PCR, Schnelltest, Selbsttest: Das ist der Unterschied

Gibt es eine Pflicht in Unternehmen, Beschäftigten Corona-Schnelltests anzubieten? So war es in der Bund-Länderkonferenz Anfang März 2021 angekündigt worden. In Büros und Werkhallen sollte es mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest geben. Diese Pläne sind aktuell vom Tisch. Stattdessen „werben“ Wirtschaftsverbände für eine Ausweitung des Testangebots in den Unternehmen. Darf der Zugang zum Arbeitsplatz ohne (negativen) Corona-Test dann verweigert werden? Ein erstes Arbeitsgericht hat darüber entschieden.

Stand:  16.3.2021
Lesezeit:  03:15 min
© AdobeStock_Milos

Keine Pflicht, noch nicht einmal ein „Pflichtchen“ – verbindliche Pläne für kostenlose Corona-Schnelltests in den Unternehmen sind von Tisch. Stattdessen kündigten Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft eine „substanzielle Ausweitung“ von Tests an. Mit aller Kraft wolle man die Teststrategie von Bund und Ländern unterstützen, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung des Arbeitgeberverbands BDA, des Industrieverbands BDI, des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und des Handwerksverbands ZDH.

Was heißt das für Beschäftigte?

Es gibt damit zwar einen Appell von den vier Wirtschaftsverbänden, Corona-Tests deutlich auszuweiten – konkrete Ziele sind aber nicht vorgesehen. Außerdem gibt es keine klare Aussage dazu, wer für die Kosten aufkommen muss. Laut Bundeskanzlerin Angela Merkel soll das Ergebnis der Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände Anfang April 2021 überprüft werden. Und bis dahin?

„Arbeitnehmer brauchen Sicherheit."

Reiner Hoffmann, DGB

Reiner Hoffmann, der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), begrüßte die Ankündigung der Arbeitgeber. Allerdings dürfe es nicht bei Appellen bleiben: „Beschäftigte, die in Präsenz arbeiteten, müssten kostenlose Tests angeboten bekommen.“ Viele Unternehmen schafften dies bereits mit täglichen Tests. „Arbeitnehmer brauchen Sicherheit. Das geht aber nur, wenn die Arbeitgeber den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten ernst nehmen“, so Hoffmann.

Volkswagen: Testzentren bereits seit 2020

Beispiel Volkswagen: Bereits seit dem vergangenen Sommer betreibt das Unternehmen betriebsinterne Corona-Testzentren. Untersucht wird bisher vor allem mit der PCR-Methode. Beschäftigte können in „Corona-Containern“, die an verschiedenen Standorten aufgestellt sind, freiwillig Abstriche machen lassen. Bis Anfang März gab es bei VW eigenen Angaben zufolge rund 27.000 solcher Untersuchungen in der Belegschaft. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Unternehmen.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände verwehrt.

Kein Zutritt ohne Test?

Darf der Arbeitgeber für den Zutritt zum Betrieb einen negativen Corona-Test verlangen? Mit dieser Frage befasste sind Anfang Februar in einem Eilverfahren das Arbeitsgericht Offenbach (4 Ga 1/21). Das Gericht wies den Eilantrag eines Arbeitnehmers auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit zurück: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände verwehrt, nachdem dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Der Arbeitnehmer sah sich in seinem Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bilde. Die Richter wiesen den Antrag zurück – laut Pressemitteilung unter anderem auch schon deshalb, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe. Für die Richter war ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte zu dieser Frage positionieren; insbesondere auch, ob sie die Anordnung von PCR-Tests durch eine Betriebsvereinbarung für zulässig halten.

PCR, Schnelltest, Selbsttest: Was ist eigentlich der Unterschied?

Für alle Tests, egal ob PCR oder Antigen, wird Zellmaterial aus Schleimhaut von Nase oder Rachen benötigt. Dort vermehrt sich das Coronavirus zunächst. Bei den PCR-Tests wird ein Nasen- oder Rachenabstrich durch medizinisches Personal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt durch Labore. Das Ergebnis von Schnelltests, auch „Antigen-Schnelltests“, liegt hingegen nach kurzer Zeit vor Auch Schnelltest werden durch geschultes Personal durchgeführt, die Probe erfolgt ebenfalls durch einen Nasen- oder Rachenabstrich. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Tests aber direkt vor Ort. Seit dem 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Selbsttests sind zuhause möglich, den Test kann jeder selber machen und auswerten. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich im vorderen Bereich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests. Schnell- und Selbsttests haben offenbar eine höhere Fehlerrate. Deshalb empfehlen Wissenschaftler, nach einem positiven Schnell- bzw. Selbsttest immer noch einen PCR-Test zur Bestätigung machen zu lassen.

Wie geht es weiter?

Ursprünglich hatte Arbeitsminister Heil schon in seiner Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtende Tests in Unternehmen in Hotspots geplant, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Die Regierung hat jetzt nachgelegt: Seit dem 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche, der durch geschultes Personal durchgeführt werden soll. Die Kosten übernimmt der Bund. Bislang verlief der Start der Massentests allerdings schleppend – Kassenärzte sprechen von einem „Test-Chaos“. (CB)

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