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News Gesundheit Cannabis am Arbeitsplatz: Worauf Betriebsrat und Arbeitnehmer jetzt achten müssen

Cannabis am Arbeitsplatz: Worauf Betriebsrat und Arbeitnehmer jetzt achten müssen

Das regelt das neue Cannabisgesetz

So viele Diskussionen gibt es wohl selten im Vorfeld eines neuen Gesetzes – das Cannabisgesetz war zahlreicher Kritik ausgesetzt. Einen Vermittlungsausschuss gibt es trotzdem nicht, der Bundesrat ließ es am 22. März passieren. Was gilt in Sachen Cannabis ab dem 1. April 2024 und welche Auswirkungen haben die Regelungen in der Arbeitswelt? 

Stand:  25.3.2024
Lesezeit:  02:30 min
Cannabis Gesetz CanG | © AdobeStock | ststoev

Ärzte, Juristen, Politiker – alle hatten in den letzten Wochen eine Meinung zum Thema Teillegalisierung von Cannabis und meldeten sich hitzig zu Wort. Das Gesetz stand auf der Kippe. Am Ende stimmten die Bundesländer aber doch nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Viel Rauch um nichts? Wir schauen uns die Regelungen einmal an.

Das gilt ab dem 01.04.2024 

Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) ist ab dem 01.04.2024 der Besitz und der private Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum in bestimmten Mengen legal. Laut Bundesregierung zielt das Gesetz darauf ab, Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern.

Die Regelungen im Überblick:

  • Cannabis wird im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Substanzen gestrichen.
  • Für Erwachsene ist der Besitz von insgesamt bis zu 50 Gramm Cannabis (also trockener Blüten) zum Eigengebrauch erlaubt; die Mitnahme in der Öffentlichkeit ist auf 25 Gramm beschränkt. Für den Konsum in der Öffentlichkeit gelten Einschränkungen. 
  • Angepflanzt werden dürfen privat maximal drei Cannabispflanzen, die den Cannabis-Wirkstoff THC enthalten.
  • Überschreitungen der genannten Grenzwerte um bis zu 5 Gramm Cannabis (unterwegs) bzw. bis zu 10 Gramm (zu Hause)  werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Auf den Besitz größerer Mengen steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Das Cannabis muss vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt werden.
  • Verboten bleibt der öffentliche Konsum in Sichtweite von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sportstätten.
  • Verboten ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
  • Erwachsene dürfen Cannabissamen für den privaten Eigenanbau aus EU-Mitgliedsstaaten einführen oder online bestellen.
  • Es bleibt bei der Verschreibungspflicht für medizinisch verordnetes Cannabis.
  • Für Minderjährige bleibt Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis  weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. 

Anbauvereinigungen ab Juli 2024

  • Auch Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) dürfen Cannabispflanzen anbauen und an Vereinsmitglieder abgeben; und zwar maximal 25 Gramm pro Tag und insgesamt maximal 50 Gramm im Monat. Die Abgabe von Keksen und Süßigkeiten mit Cannabis-Extrakten bleibt verboten.
  • Bei jungen Erwachsenen bis 21 Jahre ist die Abgabe auf 30 Gramm im Monat mit einem bestimmten Gehalt des Cannabis-Wirkstoffs THC begrenzt. Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige bleibt strafbar.
  • Die Clubs arbeiten nicht gewinnorientiert und dürfen maximal 500 Mitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 
  • Der Konsum von Cannabis im Club ist nicht erlaubt. Clubs müssen ein Jugendschutzkonzept vorlegen. Werbung ist nicht erlaubt. 
  • Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten.

Grenzwerte im  Straßenverkehr stehen noch nicht fest.

Regelungen im Straßenverkehr

Was den zulässigen THC-Wert im Straßenverkehr betrifft, soll das Bundesverkehrsministerium zeitnah einen Grenzwert für den Cannabis-Wirkstoff THC vorschlagen. Dieser Grenzwert wird so bemessen sein, dass die Straßenverkehrssicherheit „ausreichend gewahrt bleibt“.

Bedeutung für Betriebsräte und Arbeitnehmer

Für Stellenbewerbungen interessant: Frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren werden beendet. Unzulässig sind anlasslose Fragen nach dem Cannabiskonsum – das ist Privatsache. 

Umgang im Job: Ob Regelungen zum Umgang mit Alkohol im Unternehmen auf Cannabis übertragen werden, hängt vom Einzelfall ab. Falls es Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Alkohol gibt, lohnt sich eventuell eine entsprechende Aktualisierung. 

Es geht auch um die Verhütung von Arbeitsunfällen.

Verbieten kann der Arbeitgeber den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz durch interne Regelungen mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – ebenso, wie es bereits bei Alkohol der Fall ist. Wichtig: Beschäftigte sind dazu verpflichtet, ihre Arbeit ordnungsgemäß auszuführen und ihre Arbeitsfähigkeit auch nicht durch Drogenkonsum zu beeinträchtigen. Der Konsum von legalen Drogen wie Alkohol oder Cannabis darf andere nicht gefährden. Es geht also auch um die Verhütung von Arbeitsunfällen.

Wichtig, Thema Auszubildende: Für Minderjährige bleibt Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis  weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft.

Versicherungsschutz: Bringt man sich im Rausch selbst in Gefahr, kann es Schwierigkeiten mit der Versicherung geben. Mitarbeiter könnten ihre gesetzliche Unfallversicherung verlieren. Erleidet ein Mitarbeiter im Rausch am Arbeitsplatz einen Unfall, dann ist das grundsätzlich kein Arbeitsunfall. 

Unternehmen sollten ihren Beschäftigten Beratungs- oder Präventionsangebote zum Thema Sucht machen. (cbo)

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