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In Gesetzestexten ist es meist nicht möglich, alle möglichen Fallbeispiele aufzuzählen. Auch in § 106 Abs. 3 BetrVG sind die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten nur kurz aufgezählt. Aber diese Liste ist nicht wirklich selbsterklärend für Menschen ohne Wirtschaftsstudium. Ein paar Erläuterungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage eines Unternehmens sollen helfen, einen ersten Überblick zu bekommen.
Redaktion
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Ein Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. In Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 106 Abs. 3 BetrVG) werden dazu 10 Punkte aufgeführt. Damit bekommt der Leser allerdings lediglich ein paar Schlagworte aufgelistet, welche Informationen der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss zur Verfügung stellen muss. Doch was umfasst eigentlich zum Beispiel der Punkt 1 „Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens“ alles? Was bedeutet er im Einzelnen? Warum ist er für den Wirtschaftsausschuss wichtig? Hier ein paar Erklärungshilfen:
Wichtig:
Nach § 108 Abs. 4 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
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