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Erstellt ein Arbeitgeber Anfang des Jahres einen Urlaubsplan und vermerkt darin die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer, muss er in angemessener Zeit, nämlich innerhalb eines Monats, über die Urlaubswünsche entscheiden. Lässt der Arbeitgeber diese Zeitspanne verstreichen, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub gewährt wird.
Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 29. Januar 2018, 11 Ca 1751/17
Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Sachbearbeiterin beschäftigt. Wegen einiger Vorfälle – u.a. wegen nicht fristgerechter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – war die Arbeitnehmerin bereits mehrfach abgemahnt und zum 30. September 2017 ordentlich gekündigt worden. Als sie nach einer weiteren Arbeitsunfähigkeit, die vom 31.Juli bis 25. August 2017 dauerte, nicht zur Arbeit erschien, kündigte ihr der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats wegen unentschuldigten Nichterscheinens am Arbeitsplatz fristlos.
Gegen diese fristlose Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage. Sie meint, sie habe nicht unentschuldigt gefehlt, weil für sie im Urlaubsplan 2017 Urlaub in der Zeit vom 21. August bis 08. September 2017 eingetragen gewesen sei. Der Arbeitgeber ist dagegen der Ansicht, sie hätte noch einen gesonderten Urlaubsantrag stellen müssen, denn es gebe eine Dienstordnung, die die Beantragung und Nachweisführung von Urlaub regle. Hiernach müsse ein Urlaub von über fünf Tagen am Anfang des Jahres in den Urlaubsplan eingetragen werden; eine Woche vor Urlaubsantritt sei dann ein Urlaubsschein zur endgültigen Genehmigung beim zuständigen Leiter einzureichen.
Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nicht durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst, da kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliege. Zwar könne eine Selbstbeurlaubung grundsätzlich, natürlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine Kündigung rechtfertigen. Allerdings liege hier kein Fall einer Selbstbeurlaubung vor, denn der Urlaub sei durch die Nichterklärung des Arbeitgebers zur Eintragung in den Urlaubsplan erteilt gewesen. Die fehlende gesonderte Genehmigung des Urlaubs stehe dem nicht entgegen, da diese Regelung sei unwirksam sei.
Unwirksam sei die Regelung deshalb, weil sie die Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Sie sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Urlaubsregelung nicht vereinbar. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) seien bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstünden. Durch die vorliegende Regelung bekämen die Arbeitnehmer keinerlei Planungssicherheit, wohingegen die betrieblichen Belange übermäßig berücksichtigt seien. Wegen der Unwirksamkeit der Regelung, komme es hier allein auf die zum Jahresbeginn aufgestellte Urlaubsplanung an.
Dass der Arbeitgeber zu einem so frühen Zeitpunkt einen Urlaubsplan erstellt habe, könne nicht unberücksichtigt bleiben. In so einem Fall könne vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch der Arbeitnehmer widerspreche, wenn er den Urlaub nicht zu gewähren plane. Erfolge dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, dürften die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub gewährt sei. Als angemessene Zeitspanne sei ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.