Kollege Lebensretter – Erste Hilfe im Betrieb
Obwohl sich – zumindest in Deutschland – das Niveau von Sicherheit und Gesundheit in den Betrieben in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, bringt es das (Arbeits-)Leben mit sich, dass es immer wieder zu akuten, gesundheitsgefährdenden Ereignissen kommt. Allein im Jahr 2013 gab es in deutschen Unternehmen rund 1 Mio. meldepflichtige Unfälle. Hier sind kleinere Vorfälle und akute Krankheitsnotfälle nicht mitgezählt.
Pflicht des Arbeitgebers
Um sicherzustellen, dass im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sogenannte betriebliche Ersthelfer ausbilden zu lassen. In jedem Unternehmen ab 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Personen als Ersthelfer zur Verfügung stehen. Näher bestimmt wird dies sowie weitere Pflichten des Arbeitgebers in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26), in der DGUV-Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ sowie in § 10 ArbSchG.
Aufgaben des Ersthelfers
Ersthelfer haben die Aufgabe, bei Unfällen und Erkrankungen entsprechende Schritte durchzuführen, bis Fachpersonal eintrifft. Sie bereiten die ärztliche Versorgung vor und leiten im Notfall lebensrettende Maßnahmen ein. Bei leichteren Verletzungen nehmen sie die Erstversorgung vor und organisieren den Transport zum Arzt. Außerdem müssen sie die Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren. Bei all dem muss übrigens niemand befürchten, etwas falsch zu machen oder für einen Fehler bestraft zu werden: Solange der Ersthelfer die ihm bestmögliche Hilfe leistet, besteht für derartige Bedenken kein Anlass. Sogar Notärzte sagen: Alles ist besser als gar nichts zu tun. In der Regel muss weder mit Schadensersatz noch mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Ausbildung zum Ersthelfer
Der Arbeitgeber darf als Ersthelfer grundsätzlich nur Personen einsetzen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitäts- bzw. rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Fortbildung soll alle zwei Jahre aufgefrischt werden. Die Lehrgangsgebühren übernehmen die Unfallversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Die Erste-Hilfe-Schulung im Betrieb erfolgt seit dem 1. April 2015 übrigens nach geänderten Kriterien: Durch die kompaktere Gestaltung des Kurses reduziert sich der Zeitaufwand von zwei Tagen auf einen. Die Schulung verzichtet auf überflüssige medizinische Informationen und fokussiert sich stattdessen auf die Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen und einfacher Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzlicher Handlungsstrategien.