Kein Spaß: Kofferbomben-Attrappe rechtfertigt Kündigung

Der Umbau eines Koffers mit dem Ergebnis, dass dieser einer Bombe ähnelt, kann zu einer rechtmäßigen Kündigung führen.

Landesarbeitsgericht Hamm, Verhandlung vom 05. April 2017, 3 Sa 1398/16

Stand:  2.5.2017
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer, der seit über 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber angestellt war, war zuletzt in der Maschinenabteilung eines Bergwerks beschäftigt. Im Laufe einer Nachtschicht fand der Arbeitnehmer einen Koffer, der mit einem Absperrhahn und Manometer ausgerüstet war. Außerdem hingen Drähte heraus. Daraufhin entschloss er sich, den Koffer mit islamistischen Fantasiewörtern zu versehen. In den Koffer legte er Süßigkeiten als „Belohnung für mutige Kofferöffner“. Als der Koffer später entdeckt wurde, alarmierte der Arbeitgeber umgehend die Polizei. Das gesamte Gebäude musste abgesperrt und geräumt werden.

Nach Ansicht des Arbeitgebers ist in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu sehen. Er macht geltend, dass es unter anderem zu psychischen Belastungen für die Belegschaft gekommen ist und der Betriebsablauf stark gestört wurde. Aus diesen Gründen kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Die erste Instanz wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. In der Berufungsverhandlung einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr auf einen Vergleich: Die außerordentliche Kündigung wurde zurückgezogen und das Arbeitsverhältnis wurde ordentlich beendet. Eine Abfindungszahlung wurde ausgeschlossen. Der Vertreter des Arbeitnehmers sah in dem Polizeieinsatz und der Kündigung eine Überreaktion, da es sich offensichtlich um einen Spaß gehandelt habe. Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, es habe eine unkalkulierbare Gefährdungslage vorgelegen. Alle Anwesenden stimmten darin überein, dass Späße dieser Art nicht an den Arbeitsplatz gehören – schon gar nicht in der heutigen Zeit.

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