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Werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitgeber gestellt, ist die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeberstellung aufgespalten. Welcher Betriebsrat für die gestellten Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht ausüben darf, bestimmt sich dann nach dem konkreten Gegenstand der Mitbestimmung. Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist der Betriebsrat des Gestellungsnehmers (Entleihers) zuständig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2017, 1 ABR 15/16
Die Arbeitgeberin ist eine Einrichtung für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen, ein Betriebsrat existiert. Die Arbeitgeberin gliederte den zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsteil „Zentralküche“ aus und übertrug ihn auf eine GmbH. Diesem Betriebsübergang widersprachen acht betroffene Arbeitnehmer. Sie sind nun im Wege einer Personalgestellung in der Zentralküche beschäftigt. Personalgestellung ist die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)). In der GmbH wurde zwischenzeitlich ein eigener Betriebsrat gewählt. Die Dienstpläne der acht Arbeitnehmer wurden vom Leiter Zentralküche in der GmbH festgelegt. Anschließend wurden sie dem Betriebsrat bei der Arbeitgeberin vorgelegt. Dieser widersprach den Dienstplänen. Dabei ging er davon aus, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Die Arbeitnehmer, auch der GmbH, wurden dennoch den Dienstplänen entsprechend eingesetzt. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin erhob daraufhin Klage, um zu erreichen, dass die Arbeitgeberin es unterlässt die Dienstpläne der acht Arbeitnehmer, die der GmbH gestellt werden, durchzuführen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Betriebsrat der Arbeitgeberin stehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Dieses umfasse zwar ganz grundsätzlich auch die Aufstellung von Dienstplänen. Die acht gestellten Arbeitnehmer seien diesbezüglich aber nicht Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, sondern vielmehr Arbeitnehmer der GmbH. Das Mitbestimmungsrecht könne daher auch nur von einem dort gebildeten Betriebsrat wahrgenommen werden.
Das Mitbestimmungsrecht beziehe sich auf Arbeitnehmer „des Betriebs“. Betriebszugehörig sei der Arbeitnehmer, der in den Betrieb eingegliedert sei. Ist ein Arbeitnehmer nicht im Betrieb des Vertragsarbeitgebers, sondern in einen „Drittbetrieb“ eingegliedert, sei die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeberstellung aufgespalten. Wer das Mitbestimmungsrecht im Ergebnis ausüben könne, richte sich dann nach dem Gegenstand der Mitbestimmung. Im Rahmen der Bestimmung der täglichen Arbeitszeit und der Aufstellung von Dienstplänen begründe der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Zuständigkeit eines beim Gestellungsnehmer bestehenden Betriebsrats, also des Betriebsrats der GmbH. Denn der Gestellungsnehmer sei befugt, den Betrieb zu organisieren und Beginn und Ende der Arbeitszeit zu bestimmen, auch für die acht gestellten Mitarbeiter.
Vor dem Hintergrund der Neuerungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stellt sich die Frage, ob die in § 4 Abs. 3 TVöD geregelte Personalgestellung so überhaupt noch zulässig ist. Eine Entscheidung hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht getroffen.