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Will ein schwerbehinderter Mensch bei einer Bewerbung die besonderen Schutzrechte aus dem SGB IX in Anspruch nehmen, so muss er seine Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Auf eine solche Erklärung bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Vielmehr muss die Mitteilung über die Schwerbehinderung bei jeder Bewerbung erfolgen, bei der diese berücksichtigt werden soll.
Bundesarbeitsgericht vom 18.09.2014 – 8 AZR 759/13
Ein schwerbehinderter Mensch bewarb sich um eine Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber. In seiner Bewerbung wies er weder im Anschreiben noch im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hin. Lediglich in den mehrseitigen Dokumentenanlagen der Bewerbung war eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beigefügt.
Der Schwerbehinderte wurde zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen und die Bewerbung blieb erfolglos. Darin sah der Bewerber eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung und klagte auf eine Entschädigung. Aus seiner Sicht hätte er aufgrund seiner Schwerbehinderung auf jeden Fall von dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Hinzu käme, dass er sich bei dem Arbeitgeber früher schon einmal auf eine andere Stelle erfolglos beworben hatte. Bei dem damaligen Bewerbungsverfahren hätte der Arbeitgeber bereits Kenntnis von der Schwerbehinderung erlangt.
Das Bundesarbeitsgericht sah hier keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und wies die Klage auf Entschädigung ab. Nach Ansicht des Gerichts hatte der schwerbehinderte Mensch bei seiner Bewerbung keine ausreichenden Angaben zu seiner Schwerbehinderung gemacht.
Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers. Auf eine Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen (so bereits Bundesarbeitsgericht vom 26.09.2013 – 8 AZR 650/12).
Zudem hat die Mitteilung über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Entscheidend ist die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Hinzu kommt die Berücksichtigung des Datenschutzrechts. Der Bewerber kann selbst entscheiden, ob er sich bei seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung berufen will oder nicht.
vgl. Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 45/14