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Stellenbesetzung: SBV ist selbst dann zu beteiligen, wenn sie selbst zu den Bewerbern gehört

Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.

Bundesarbeitsgericht vom 22.08.2013 – 8 AZR 574/12

Stand:  22.8.2013
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Das ist passiert:

Bei einer Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als „Tischchef" ausgeschrieben. Darauf bewarben sich sowohl die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen als auch ihr stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung – letzterer war selbst schwerbehindert. Die Arbeitgeberin teilte der Vertrauensperson mit, dass sie wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Interessenkollision weder ihn noch seinen SBV-Stellvertreter an der Auswahlentscheidung beteiligen werde. Die Stellen erhielten schließlich zwei andere Kandidaten. Der Stellvertreter sah sich als schwerbehinderter Mensch diskriminiert und führte dazu die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX an. Aufgrund der Diskriminierung verlangte der Stellvertreter eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das sagt das Gericht:

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hätte die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Entscheidung über die Bewerbung des Stellvertreters nach § 81 SGB IX beteiligt werden müssen. Dem stand nicht entgegen, dass sich neben dem Stellvertreter auch die Vertrauensperson selbst auf eine der zu besetzenden Stellen beworben hatte. Denn der Stellvertreter hätte einen möglichen Interessenkonflikt zwischen den Bewerbern verhindern können, indem er die Beteiligung der Vertrauensperson als seinen direkten Konkurrenten nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX hätte ablehnen können. Es oblag nicht dem Arbeitgeber, von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Abstand zu nehmen.

vgl. Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50/13

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