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News Arbeitsrecht Pausen, Unfallschutz, Entfernung: Fakten zum Firmen-WC

Pausen, Unfallschutz, Entfernung: Fakten zum Firmen-WC

Auch ein stilles Örtchen ist nicht frei von Fragen aus dem Arbeitsrecht!

Ist der Gang zum stillen Örtchen eigentlich eine Pause, in der ausgestempelt werden muss? Und wie steht es mit der Unfallversicherung? Auch das Firmen-WC ist nicht frei von Regelungen aus dem Arbeitsrecht! Eine gute Gelegenheit, einen genaueren Blick auf Fakten zum Thema Firmen-WC zu werfen. 
 

Stand:  19.11.2024
Lesezeit:  02:15 min
Pausen, Unfallschutz, Entfernung: Fakten zum Firmen-WC | © AdobeStock | Patryk Kosmider

Fakten zum Thema Toilettenbesuch gibt es viele: Rund 20 Blatt Klopapier verbraucht jeder Deutsche pro Tag. Bei einer Blattlänge von 15 Zentimetern ist das eine Rollenlänge von einem guten Kilometer pro Jahr!

Ganz so lang sind die Regelungen zu Toiletten im Job zum Glück nicht – aber auch hier gibt es einige Vorschriften und Fakten, die mit dem „stillen Örtchen“ verbunden sind. Ein paar davon schauen wir uns jetzt genauer an:

In einer Kanzlei führte der Chef ein Toilettentagebuch.

Mal eben „wohin“: Wie oft darf man auf Arbeit aufs Klo?

Was muss, das muss – auch im Job. Der Toilettengang zählt zu den Grundbedürfnissen. Manch pfiffiger Chef wird sich die Frage stellen: Darf ich die Toilettengänge auch zeitlich beschränken?

Grundsätzlich natürlich nicht! Auch gesetzlich ist nicht festlegt, wie viel Zeit Arbeitnehmer insgesamt auf der Toilette verbringen „dürfen“. Vor einigen Jahren gab es hierzu sogar eine recht kuriose Gerichtsentscheidung: In einer Kanzlei führte der Chef ein Toilettentagebuch. Das Ergebnis: Sein Mitarbeiter habe „pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht“. Verdauungsstörungen, argumentierte der so Überwachte. Eine Gehaltskürzung von rund 680 € wollte er trotzdem nicht hinnehmen – zu Recht. Auch das Arbeitsgericht Köln hielt dies für unzulässig (6 Ca 3846/09). Ob der übermäßig Gang zum stillen Örtchen zu Lohnkürzungen führen kann oder nicht – die übermäßigen Toilettenaufenthalte hatte der Anwalt jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.

Aber Achtung, jetzt nicht gleicht die Videoüberwachung oder das Toilettenprotokoll diskutieren. Denn hier gilt natürlich das Persönlichkeitsrecht, das immer beachtet werden muss.

Toilettenpausen zählen grundsätzlich zur Arbeitszeit.

Ist der Gang zur Firmentoilette eigentlich eine Pause, in der ausgestempelt werden muss?

Toilettenpausen zählen zur Arbeitszeit – eigentlich. Zumindest gilt das dann, wenn es sich nur um eine kurze Unterbrechung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit handelt und nicht um eine Arbeitszeitpause.

Wichtig: Absichtlich trödeln geht natürlich nicht, z.B. um zu lesen oder zu surfen.

Unisex-Toiletten sind bei Bedarf zulässig.

Weitere Fakten zum stillen Örtchen

  • Wie viele Toiletten muss der Arbeitgeber mindestens bereitstellen? Dies richtet sich unter anderen nach der Anzahl der Beschäftigten und steht in der Arbeitsstättenrichtlinie A4.1.
  • Dort finden sich auch Informationen zu vorgesehenen Entfernungen zwischen Arbeitsplatz und WC.
  • Toilettenräume sind für Männer und Frauen grundsätzlich getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.
  • Unisex-Toiletten sind bei Bedarf zulässig; z.B. in größeren Unternehmen zusätzlich zu der vorgegebenen Zahl von regulären Toiletten. In kleinen Unternehmen kann man auf getrennte Toiletten für weibliche und männliche Beschäftigte verzichten, sofern eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist (Schlüssel).
  • Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.
  • Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
  • Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.

Auf dem stillen Örtchen besteht i.d.R. kein Unfallschutz.

Besteht Unfallschutz auf der Toilette?

Wenn sich ein Mitarbeiter auf der Betriebstoilette verletzt, etwa weil er über seine eigenen Füße stolpert, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Auf dem stillen Örtchen besteht i.d.R. kein Unfallschutz. Der Versicherungsschutz endet regelmäßig mit dem Passieren der Tür, die zur Toilettenanlage führt. Es geht dort um die Verfolgung „eigener Angelegenheiten“. Anders ausgedrückt: Die WC-Zeit hat keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. (cbo)

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