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Ist die Entscheidung gefallen, einen Betriebsrat zu gründen, gehen die Schwierigkeiten erst los. Am leichtesten ist noch die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Betriebsrat gegründet werden darf. Das steht gleich im ersten Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes, abgekürzt „BetrVG": „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt." Interessanterweise schreibt der Gesetzgeber nicht „können gewählt werden" sondern „werden gewählt". Das deutet schon ein wenig an, dass der Gesetzgeber den Betriebsrat für notwendig hält.
Hier werden Fragen beantwortet, die häufig von angehenden Wahlvorständen und Betriebsräten gestellt werden. Die Antworten fallen nur kurz und bündig aus, ausführlicher werden die Themen in weiteren Artikeln behandelt, die sich mit dem umfangreichen Kapitel „Betriebsrat gründen" auseinandersetzen. Alle Antworten beziehen sich auf Unternehmen, in denen es noch keinen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat gibt.
Antwort: Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle vier Jahre (nächster Termin: 2018) statt in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai. Besteht noch kein Betriebsrat im Unternehmen, dann kann auch außerhalb dieses Zeitraumes jederzeit gewählt werden.
Paragraph(en): § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG
Antwort: Ja, knapp die Hälfte der ausländisch kontrollierten Unternehmen in Deutschland verfügen über einen Betriebsrat. Entscheidend ist nicht die Nationalität des Unternehmens, sondern der örtliche Sitz des konkreten Betriebs: Liegt der Betrieb in Deutschland, so ist das deutsche Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden und ein Betriebsrat zu gründen.
Antwort: Die Wahl eines Betriebsrats läuft in 2 Schritten ab: Zunächst wird auf einer ersten Versammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt, der sich um die Organisation der Betriebsratswahl kümmert; später dann erfolgt die eigentliche Wahl der Betriebsratsmitglieder.
Paragraph(en): §§ 17 Abs. 2-3 und 17a BetrVG
Antwort: Die Initiatoren der Wahl (drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) sowie alle anderen an der ersten Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen. Auf Basis dieser Vorschläge wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.
Paragraph(en): § 17 Abs. 2 und § 17a Nr. 3 BetrVG
Antwort: Ja, die Voraussetzungen für die Wählbarkeit stehen in Paragraph 8 des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach können sich prinzipiell alle volljährigen Arbeitnehmer, die schon seit wenigstens 6 Monaten zum Betrieb gehören, als Kandidaten aufstellen lassen. Eine Einschränkung für Mitglieder des Wahlvorstands besteht nicht.
Paragraph(en): § 8 BetrVG
Antwort: Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung (WO) geregelt.
a) Prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Betriebsrat bestehen (§§ 1, 3, 4 BetrVG)
b) Wahlvorstand bestellen (§§ 16, 17, 17a BetrVG)
c) Wählerliste aufstellen (§§ 2, 4 WO)
d) Wahlausschreiben erlassen (§ 3 WO)
e) Vorschläge für die Kandidaten zum Betriebsrat sammeln (§§ 6-10 WO)
f) Stimmabgabe, Auszählung und Wahlergebnis feststellen (§§ 11-18 WO)
Antwort: Die Reaktionen reichen von erstauntem Gesicht bis hin zu massiven Ausbrüchen. Deswegen sollte man sich schon vorher die notwendigen Informationen besorgen, ob die Voraussetzungen für einen Betriebsrat gegeben sind. Als Zweites ist es wichtig, eine möglichst breite Basis bei den Kollegen zu schaffen, die eine Betriebsratswahl unterstützen.
Paragraph(en): §§ 1 und 5 BetrVG
Antwort: Die Vorteile eines Betriebsrats für den Arbeitgeber bestehen im Wesentlichen in besseren Kommunikationsmöglichkeiten und der damit verbundenen Stärkung des Zusammenhalts und der Loyalität. Denn die Entscheidungen, an denen der Betriebsrat beteiligt ist, werden durch die Arbeitnehmer mitgetragen. Was wiederum zur besseren Krisenbewältigung führt, denn einschneidende Maßnahmen werden meist in schlechten Zeiten getroffen. Außerdem hat der Betriebsrat naturgemäß oft einen anderen Blickwinkel auf Probleme als der Arbeitgeber, und kann so mit seinen Lösungsideen einen kreativen, frischen Wind in die Überlegungen des Arbeitgebers bringen.
Antwort: Wenn Gespräche nichts fruchten, dann sollte man sich Hilfe bei einer Gewerkschaft oder bei einem Rechtsanwalt holen.
Antwort: Wer als Arbeitnehmer die Initiative ergreift und zu einer ersten Wahlversammlung einlädt, wer im Wahlvorstand ist, wer sich als Wahlbewerber für den Betriebsrat aufstellen lässt und wer schlussendlich zum Betriebsrat gewählt wird, genießt einen besonderen Schutz vor Kündigungen.
Paragraph(en): § 15 KSchG
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