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Das Ziel muss die Null sein!

Zahl tödlicher Arbeitsunfälle gestiegen

Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland ist 2021 im Vergleich zum Vorjahr um knapp 30 Prozent gestiegen. Insgesamt waren es 510 Fälle – jeder einzelne ist einer zu viel! Dennoch ist in den letzten 30 Jahren hinsichtlich des Arbeitsschutzes jede Menge passiert. Woher rührt dann dieser erneute Anstieg? Was hat Corona damit zu tun? Und wie können Betriebsräte tätig werden?

Stand:  25.10.2022
Lesezeit:  02:30 min
Zahl tödlicher Arbeitsunfälle gestiegen | © AdobeStock | Jörg Lantelme

Weniger Arbeitsunfälle als vor Corona

Auch im Jahr 2021 sind in der Statistik zu Arbeits- und Wegeunfällen in Deutschland die Auswirkungen der Corona-Pandemie deutlich zu erkennen. Aufgrund von Home-Office-Regelungen, Kurzarbeit und anderen Faktoren blieben die Unfallzahlen trotz Anstieg zum Vorjahr (2020) weiterhin deutlich unter dem vorpandemischen Niveau. Insgesamt ereigneten sich im Jahr 2021 laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 806.217 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder gar den Tod zur Folge hatten. Zwar entspricht die Zahl einem Anstieg von sechs Prozent zum Vorjahr, liegt aber weit unter den 871.547 Arbeitsunfällen aus dem Jahr 2019. Schwere Arbeitsunfälle – also solche, bei denen die Zahlung einer Rente oder eines Sterbegelds folgte – gab es 2021 insgesamt 12.079 Fällen.

Während 2020 exakt 399 tödlich Arbeitsunfälle gemeldet wurden, lag die Zahl im Jahr 2021 bei 510 – ein Anstieg von 111 Fällen. Grund genug, genau zu analysieren, woran dies liegt. Denn Pandemie hin oder her, es ist der höchste Wert seit über zehn Jahren. Schaut man sich aber einen längeren Zeitraum an, dann ist in Sachen Arbeitsschutz unbestreitbar bereits eine Menge passiert. Zum Vergleich: In den 1990er-Jahren lag der Wert durchgehend über 1.000. Trauriger Negativrekord ist das Jahr 1993 mit 1.543 tödlichen Arbeitsunfällen.

Die höchste Arbeitsunfallquote haben Betriebe mit zehn bis 49 Beschäftigten.

Großbetriebe statistisch gesehen sicherer

Generell ist das Risiko eines Arbeitsunfalls in Großbetrieben mit mehr als 500 Beschäftigten geringer als in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Auch das geht aus einer DGUV-Auswertung hervor. In Großbetrieben lag die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Jahr 2021 bei 17,7 Unfällen je 1.000 Vollarbeiter. Die höchste Arbeitsunfallquote haben Betriebe mit zehn bis 49 Beschäftigten (29,5). Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten wiesen mit 21,5 eine etwas niedrigere Unfallquote auf, allerdings die höchste Quote an neuen Unfallrenten – ein Indiz für schwere Verläufe, so die DGUV.

Die Branchenverteilung ist ein Grund, warum in KMU die Arbeitsunfallquote höher ist als in Großunternehmen: Hier gibt es Verwaltungen und Betriebe mit vielen Büroarbeitsplätzen, in denen das Unfallrisiko geringer ist als in anderen Branchen, wie etwa im produzierenden Gewerbe. Zudem – und das ist sicherlich einer der Hauptursachen – gibt es in größeren Betrieben häufig ein umfangreicheres Arbeitsschutzmanagement.

Als Betriebsrat müssen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte nutzen und auf einen umfangreichen Arbeitsschutz aufmerksam machen.

Der Betriebsrat ist gefragt

Unabhängig davon, wie groß ein Betrieb ist: Risiken am Arbeitsplatz sollten grundsätzlich minimiert werden. Das Arbeitsschutzgesetz stellt dabei die Grundlage des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes dar. Demnach sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, regelmäßig für alle Arbeitsplätze die gesundheitlichen Gefährdungen zu ermitteln und Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Trotzdem finden vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen aufgrund von Ressourcenmangel nicht regelmäßig statt. Dann sind Sie als Betriebsrat gefragt! Sie müssen Ihre Mitbestimmungsrechte nutzen und auf einen umfangreichen Arbeitsschutz aufmerksam machen. Hat Ihr Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt? Wurde eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Und wurden etwaige Mängel beseitigt? Tipp: Der Betriebsrat kann eine Gefährdungsbeurteilung von sich aus anregen.

Übrigens: Die Pflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung gelten völlig unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Zumeist ist es ratsam, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte mit ins Boot zu holen. Als Betriebsrat müssen Sie die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen absegnen und die Umsetzung überwachen (§ 80 BetrVG). (tis)

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