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Wie führe ich die konstituierende Sitzung durch? Kann ich das online machen? – Geht das auch „hybrid“? Diese Fragen werden in den Wahlseminaren und auch an der Wahlhotline in den letzten Tagen immer wieder gestellt. Christian Loh gibt einen kurzen Überblick zur aktuellen Rechtslage.
Christian Loh
Rechtsanwalt
© AdobeStock | Flamingo Images
Ob eine Gremiumssitzung digital stattfinden kann, ist gesetzlich seit Oktober 2021 für die Wahlvorstände und seit Juni 2021 für Betriebsratsgremien definiert.
§ 1 Absatz 4 der Wahlordnung lässt den Wahlvorständen freie Hand; allerdings mit drei Ausnahmen:
Voraussetzung ist nur ein – im Idealfall einstimmiger – Beschluss des Wahlvorstandes.
Eine Geschäftsordnung muss zunächst beschlossen werden.
Anders ist das für Betriebsratssitzungen. Hier bestimmt § 30 Absatz 2 BetrVG, dass die folgenden Voraussetzungen gegeben sein müssen:
Die Erfüllung des dritten Punktes dürfte zwar bei der konstituierenden Sitzung möglich sein, die anderen beiden Punkte sind aber schon organisatorisch nicht umsetzbar. Eine Geschäftsordnung muss zunächst beschlossen werden. Die Geschäftsordnung des Vorgängergremiums kann hier nicht fortbestehen, ohne Geschäftsordnung scheidet die digitale Durchführung grundsätzlich aus. Auch kann hier kein Vorsitzender eine Frist für einen Widerspruch gegen die digitale Durchführung setzen, denn diese Funktion ist im Vorfeld der konstituierenden Sitzung noch gar nicht besetzt.
Eine konstituierende Sitzung kann nur in Präsenz stattfinden; nicht digital oder hybrid.
Eine konstituierende Sitzung kann nur in Präsenz stattfinden; nicht digital oder hybrid. Denn auch die Anwendung der Regelungen der Wahlordnung ist für die konstituierende Sitzung des Betriebsrats ist nicht möglich, auch wenn der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu dieser einlädt.
Damit ist klar: Die konstituierende Sitzung muss zwingend in Präsenz stattfinden. Das gilt übrigens auch für die Folgesitzungen, solange keine Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG beschlossen wurde.
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