Soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Betriebsrat jederzeit einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Da der Arbeitgeber die Zeche zu zahlen hat, ist es nur gerecht, dass er diesbezüglich ein Wörtchen mitzureden hat.
So muss der Betriebsrat sich vorher mit ihm über drei Punkte einigen:
- das Beratungsthema,
- den externen Sachverständigen,
- die Beratungskosten.
Wer gilt als Sachverständiger für den Betriebsrat?
Beispiele für Sachverständige sind Arbeitsmediziner, Bilanzsachverständige, Juristen oder Gefahrstoffexperten. Bevor der Betriebsrat jemanden hinzuzieht, sollte er die Informationsmöglichkeiten im eigenen Betrieb ausgeschöpft haben.
In einem Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen, der dem Betriebsrat hilft, seine Beteiligungsrechte wahrzunehmen (§ 111 S. 2 BetrVG). Selbstverständlich muss der Betriebsrat vorher sorgfältig prüfen, ob das Hinzuziehen wirklich erforderlich ist. Das bedeutet auch, dass vorher ordnungsgemäße Beschlüsse über die entsprechenden Vorhaben, sprich Ausgaben, gefasst werden müssen.
Achtung:
Wird ein Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte eingeschaltet, handelt es sich nicht um eine Sachverständigentätigkeit!
Geht es um einen Rechtsstreit, liegt der Fall anders. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer betriebsverfassungsrechtlichen Frage nicht einigen, gibt es die Möglichkeit, ein Beschlussverfahren einzuleiten (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Will der Betrieb das Verfahren nicht selbst führen, kann er einen Rechtsanwalt damit beauftragen (§ 11 Abs. 2 ArbGG).
Gesetzliche Grundlagen beim Hinzuziehen von Sachverständigen
Tipp:
Sollte sich der Arbeitgeber weigern, die Kosten für einen Sachverständigen zu übernehmen, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen und so im Beschussverfahren eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung durchsetzen.