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Kinderkrankengeld an bis zu 130 Arbeitstagen

Kind krank? Diese Regelungen gelten

30 Tage für jedes Elternteil, 60 Tage für Alleinerziehende – und das alles pro Kind. Die Rede ist von den Arbeitstagen pro Jahr, an denen Eltern Kinderkrankengeld beziehen können. Die Bundesregierung hat die im Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie ausgedehnte Regelung für 2023 erneut verlängert. Was genau gilt derzeit? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Stand:  4.10.2022
Lesezeit:  02:30 min
Kinderkrankengeld gibt es an bis zu 130 Tagen | © AdobeStock | Shisu_ka

Mittlerweile sind alle Bundesländer nach den Sommerferien im Schulalltag angekommen. Während die warme Jahreszeit naturgemäß ein paar – in Bezug auf sämtliche Infektionskrankheiten, nicht ausschließlich Corona – entspanntere Monate zuließ, geht es mittlerweile wieder mit den Infekten, egal ob im Kindergarten, in der Kindertagesstätte, der Schule oder auch im Sportverein. Für Eltern bedeutet dies nicht selten ein Jonglieren mit den zeitlichen Ressourcen. Das Positive: Die Bundesregierung hat die Regelungen zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld für das Jahr 2023 verlängert. Was genau gilt jetzt?

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können 2023 pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen.

Von zehn auf 30 Tage

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können 2023, wie 2022 auch, pro gesetzlich krankenversichertem Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Für Alleinerziehende sind es entsprechend 60 Arbeitstage. Bei zwei Kindern erhöhen sich die Kinderkrankentage, in denen Kinderkrankengeld bezogen werden kann, für Paare und Alleinerziehende auf maximal 120. Sind es mehr Kinder, dann hat jeder Elternteil einen Anspruch für nicht mehr als 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Tage). Noch vor der Pandemie hatte jeder Elternteil für jedes Kind maximal zehn Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld, doch schon durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde dieser für das Kalenderjahr 2021 zunächst auf bis zu 20 Arbeitstage erweitert. Mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz wurde die Anspruchsdauer schließlich auf die je 30 Arbeitstage für 2021 verlängert und dann auf das Jahr 2022 ausgeweitet. Der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Bevölkerung und insbesondere vulnerable Personengruppen vor COVID-19, welches auch die Ausnahmeregelung zum Kinderkrankengeld für 2023 umfasst, wurde Anfang September im Deutschen Bundestag beschlossen.

Pandemiebedingte Gründe ebenfalls verlängert

In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wobei es 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen darf (2022: 112,88 Euro). Beantragt wird Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse. Es kann im Übrigen auch dann beantragt werden, wenn das eigene Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil die entsprechende Einrichtung (Kindergarten, Tagesstätte, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung) geschlossen oder der Zugang eingeschränkt ist. Auch diese Regel wurde im kürzlich beschlossenen Gesetz bis zum 7. April 2023 verlängert. Dabei spielt es ferner keine Rolle, ob Eltern im Home-Office arbeiten könnten, bei entsprechendem Betreuungsbedarf bleibt die Möglichkeit bestehen, Kinderkrankengeld zu beantragen.

Mit dem Einverständnis beider Arbeitgeber können die Kinderkrankentage übertragen werden.

Übertragung auf den anderen Elternteil

Haben Mutter oder Vater den Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits ausgeschöpft, besteht kein gesetzlicher Übertragungsanspruch der möglicherweise noch übrigen Kinderkrankentage des anderen Elternteils. Allerdings können mit dem Einverständnis beider Arbeitgeber die Kinderkrankentage übertragen werden. Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber nicht verlangen, dass Arbeitnehmer zunächst Überstunden oder andere Zeitguthaben abbauen, sie müssen immer freigestellt werden, wenn sie Kinderkrankentage nehmen. Als Voraussetzungen gelten: Der Elternteil muss selbst Anspruch auf Krankengeld haben, das Kind ist gesetzlich versichert und es gibt im Haushalt keine andere Person, die es pflegen könnte. Zudem muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass das Kind aufgrund einer Krankheit betreut werden muss – bei einer pandemischen Betreuung ist dies Bescheinigung nicht notwendig. All das gilt für alle gesetzlich versicherten Kinder bis zwölf Jahren sowie für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, ohne Altersgrenze. (tis)

 

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