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Es surrt auf den Straßen, die E-Bike-Branche boomt. Längst tragen die Nutzer der motorunterstützten Räder keinen „Faulenzerstempel" mehr. Wer noch selbst strampelt, wird zwar bewundert, aber gerade auf dem Arbeitsweg wollen viele nicht mehr ins Schwitzen kommen. Manche Arbeitgeber unterstützen es sogar, wenn das Auto stehen bleibt für den Arbeitsweg. Doch bei aller Euphorie sollten wichtige Schutzmaßnahmen beachtet werden, meint unser Arbeitsschutzexperte Sven Drust.
Sven Drust
Hotelkaufmann beim ifb
© AdobeStock | 251517969 | Halfpoint
Rauf aufs Rad und federleicht den Berg rauf: Mit dem E-Bike* ist man ruckzuck am Arbeitsplatz. Dann noch schnell den Akku aufladen – kein Problem, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Denn Arbeitnehmer dürfen ihre E-Bikes inzwischen sogar steuerfrei mit Strom des Arbeitgebers aufladen.
* Gemeint sind Pedelecs, siehe Kasten „E-Bike und Pedelec"
Und das ist nicht alles: Seit dem 01.01.2019 ist auch die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei. Dies bedeutet: Wer das Firmen-E-Bike privat nutzt, muss dies nicht mehr als geldwerten Vorteil versteuern. Bei der Steuererklärung erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Voraussetzung ist, dass die Überlassung des Fahrrades zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt und nicht durch Gehaltsumwandlung (E-Bike-Leasing) finanziert wird. Die Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021
Doch bei aller Euphorie zum E-Bike sollten die Schutzmaßnahmen ebenfalls bedacht werden.
Derzeit sind keine konkreten Vorgaben für Räume zum Laden von Lithium-Ionen-Akkus für E-Bikes bekannt. Die Batterien von E-Bikes werden derzeit als Lithium-Batterien mittlerer Leistung eingestuft und im Normalfall sind diese Akkus gasdicht. Auch mit dem Austreten von Flüssigkeiten ist normalerweise nicht zu rechnen.
Mechanische (Stöße, Schläge), thermische (Hitze, innere Kurzschlüsse) oder elektrische Belastungen (Überladung, insbesondere durch Defekte der Ladegeräte oder der internen Elektronik) können jedoch zur Beschädigung der Akkus führen. Dann muss mit dem Austritt ätzender und/oder giftiger Flüssigkeiten bzw. Gase und damit mit einer erhöhten Brandgefährdung gerechnet werden. Eine sorgfältige Kontrolle im Fachgeschäft nach einem Sturz ist deshalb sehr wichtig!
Grundsätzlich sind nicht nur Fahrten mit dem Auto, sondern auch mit dem Fahrrad versichert. Doch muss stets der direkte Weg zum Arbeitsplatz gewählt werden, sonst erlischt der Versicherungsschutz. Das gilt unabhängig davon, ob der Weg mit dem Rad oder mit dem Auto zurückgelegt wird.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein Beschäftigter mit dem Rad zu einem Treffpunkt oder einer Haltestelle, z.B. für einen Werkbus (Shuttle-Service) fährt und er deswegen vom direkten Weg zur Firma abweicht. In diesem Fall bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Achtung: Fahrgemeinschaften sind grundsätzlich versichert. Zu einer Fahrgemeinschaft zählt allerdings nicht, wenn sich zwei Kollegen treffen, um gemeinsam den Weg zur Arbeit zu radeln, und dafür einen Umweg in Kauf nehmen. In diesem Falle teilen sie sich kein Fahrzeug, wie bei einer Fahrgemeinschaft üblich, sondern nutzen jeder ein Fahrzeug – das eigene Fahrrad.
Übrigens: Wer für den Arbeitsweg den Roller, das Skateboard oder Inlineskates wählt, ist ebenfalls versichert. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Beschäftigten grundsätzlich frei.
Wer auf dem Arbeitsweg den Motor ausstellt und ordentlich in die Pedale tritt, kommt ins Schwitzen. Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten einen Duschraum zur Verfügung. Die Nutzung fällt jedoch nicht unter den Versicherungsschutz, sondern in den Bereich der „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit".
Wer mit dem Rad zur Arbeit fährt, der sollte immer einen Fahrradhelm und geeignete Kleidung tragen. Das Unfallrisiko kann sowohl durch Schutzkleidung z.B. mit Reflektoren als auch durch eine angemessene Fahrweise deutlich verringert werden. Das gilt natürlich ganz besonders in der dunklen Jahreszeit, aber auch in den Sommermonaten.
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