Im vereinfachten Wahlverfahren bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung geht es wirklich ganz unkompliziert zu: Alle Wahlberechtigten treffen sich auf einer Wahlversammlung, machen dort ihre Wahlvorschläge, geben ihre Stimme ab und das war es (fast) auch schon – sehr vereinfacht ausgedrückt.
Das funktioniert aber nur, wenn die Zahl und örtliche Verteilung der Wahlberechtigten überschaubar ist. Deshalb ist das vereinfachte Wahlverfahren bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nur anzuwenden, wenn weniger als 50 Wahlberechtigte vorhanden sind und der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Diese „räumliche Nähe“ verlangt das Gesetz für das vereinfachte Wahlverfahren, weil es trotz einer überschaubaren Anzahl von Wahlberechtigten aufgrund der Entfernung der Betriebsteile schwierig sein kann, die gleiche Beteiligung aller Wahlberechtigten bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung sicher zu stellen.
Zum Nachlesen im Gesetz:
§§ 18 ff. SchwbVWO regeln für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) das vereinfachte Wahlverfahren
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