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Immer wieder gerne genommen: Kündigung wegen betrieblicher Änderungen - § 106 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG

Betriebsänderungen

Ein gerne verwendeter Grund für Kündigungen sind so genannte betriebliche Änderungen. Sofern sie gerechtfertigt sind, ist hier natürlich sofortiger Handlungsbedarf von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat angesagt. Und zwar nicht erst, wenn die Mitarbeiter ihre Kündigung im Briefkasten haben.

Stand:  8.8.2012
© FM2 - Fotolia.com

Unter dem Stichwort Outsourcing werden manchmal ganze Abteilungen geschlossen. Beliebte Bereiche hierfür sind die Gebäudereinigung oder der eigene Fuhrpark. Diese werden gerne an externe Firmen vergeben. Es werden dann Kostenrechnungen vorgelegt, die einen großen Einsparungseffekt aufweisen. Aber wurden dabei auch alle relevanten Kosten berücksichtigt und richtig zugeordnet? Um solche Maßnahmen, in denen es um die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen geht, prüfen zu können, muss der Wirtschaftsausschuss unterrichtet werden, und zwar möglichst bevor die Entscheidung zum Outsourcing getroffen worden ist ( § 106 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG). Was mit diesen Maßnahmen gemeint ist, soll im Folgenden genauer erklärt werden:

 

Punkt Nr. 6: Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen

  • Wenn ein Teil eines Betriebes oder gar der gesamte Betrieb stillgelegt oder eingeschränkt werden soll, kommt es nicht auf Größe und Bedeutung der Betriebsteile an, der Wirtschaftsausschuss muss auf jeden Fall informiert werden. Auch über die Ausgliederung und rechtliche Verselbständigung eines Betriebs muss der Unternehmer berichten.
  • Aber nicht nur die Schließung fällt unter Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes, sondern auch schon die erhebliche Reduzierung der Arbeitszeit für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft, ebenso die Verringerung der Schichten (Schichtenzahl).

 

Wichtige Informationen für den Wirtschaftsausschuss | © ifb

 

Was jedoch kann der Betriebsrat unternehmen, wenn es im eigenen Unternehmen gar keinen Wirtschaftsausschuss gibt?

Wichtig, wenn es keinen Wirtschaftsausschuss gibt: Stehen dem Betriebsrat normalerweise keine Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu, so ist dies bei einer Betriebsänderung (§ 111 ff. BetrVG) anders. Gibt es in einem Unternehmen (in der Regel) mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, sieht das Betriebsverfassungsgesetz eine Beteiligung des Betriebsrats ausdrücklich vor.

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