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Ein gerne verwendeter Grund für Kündigungen sind so genannte betriebliche Änderungen. Sofern sie gerechtfertigt sind, ist hier natürlich sofortiger Handlungsbedarf von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat angesagt. Und zwar nicht erst, wenn die Mitarbeiter ihre Kündigung im Briefkasten haben.
Redaktion
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Unter dem Stichwort Outsourcing werden manchmal ganze Abteilungen geschlossen. Beliebte Bereiche hierfür sind die Gebäudereinigung oder der eigene Fuhrpark. Diese werden gerne an externe Firmen vergeben. Es werden dann Kostenrechnungen vorgelegt, die einen großen Einsparungseffekt aufweisen. Aber wurden dabei auch alle relevanten Kosten berücksichtigt und richtig zugeordnet? Um solche Maßnahmen, in denen es um die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen geht, prüfen zu können, muss der Wirtschaftsausschuss unterrichtet werden, und zwar möglichst bevor die Entscheidung zum Outsourcing getroffen worden ist ( § 106 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG). Was mit diesen Maßnahmen gemeint ist, soll im Folgenden genauer erklärt werden:
Punkt Nr. 6: Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
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Was jedoch kann der Betriebsrat unternehmen, wenn es im eigenen Unternehmen gar keinen Wirtschaftsausschuss gibt?
Wichtig, wenn es keinen Wirtschaftsausschuss gibt: Stehen dem Betriebsrat normalerweise keine Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu, so ist dies bei einer Betriebsänderung (§ 111 ff. BetrVG) anders. Gibt es in einem Unternehmen (in der Regel) mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, sieht das Betriebsverfassungsgesetz eine Beteiligung des Betriebsrats ausdrücklich vor.
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