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Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. So steht es im Grundgesetz. Auch ein Bewerbungsverfahren muss diskriminierungsfrei ablaufen. Wann aber haben schwerbehinderte Bewerber einen Entschädigungsanspruch? Wie hoch ist dieser? Und wie können sie beweisen, dass sie diskriminiert worden sind?
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 07.11.2005 – 7 Sa 473/05
Ein als schwerbehindert anerkannter Mensch bewarb sich bei einer Firma. In seiner Bewerbung hatte er auf seine Behinderung hingewiesen. Die Firma erteilte ihm eine schriftliche Absage, ohne Gründe zu nennen. Der schwerbehinderte Bewerber forderte nun von der Firma eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern.
Die Richter haben dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 2.200 Euro zugesprochen. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür ist § 81 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX. Hiernach hat ein schwerbehinderter Bewerber, der bei einer Einstellung wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft diskriminiert wurde, Anspruch auf Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern. Selbst dann, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Personalauswahl nicht eingestellt worden wäre.
Aber wie kann der Bewerber beweisen, dass er diskriminiert worden ist? Er muss „Hilfstatsachen" glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Die Vermutung der Benachteiligung ergibt sich dabei schon aus der Verletzung allgemeiner Arbeitgeberpflichten. Einige solcher Arbeitgeberpflichten stehen in § 81 Abs. 1 SGB IX. So muss ein Arbeitgeber, der seine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt, die Schwerbehindertenvertretung, die anderen Arbeitnehmervertretungen und den schwerbehinderten Bewerber über die Gründe für die Ablehnung informieren. Mit Hilfe dieser Begründungspflicht soll das Einstellungsverfahren für den schwerbehinderten Menschen transparent und überprüfbar gemacht werden. Diese Notwendigkeit besteht unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung besteht oder nicht.
Hier hatte der Arbeitgeber keine Gründe mitgeteilt. Damit wurde eine Diskriminierung vermutet, die der Arbeitgeber nicht durch die Vorlage gegenteiliger Beweise entkräften konnte. Deshalb muss er zahlen. Er durfte vor Gericht auch keine Gründe nachreichen, denn das Gesetz verlangt von ihm diese „unverzüglich" mitzuteilen und nicht erst dann, wenn der schwerbehinderte Mensch klagt.
Viele Arbeitgeber kennen ihre Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht. Sie wissen oft auch nicht, dass sie bei einem Pflichtverstoß kaum die Möglichkeit haben zu beweisen, dass sie nicht diskriminiert haben. Arbeitgeber wissen insbesondere regelmäßig nicht, wie teuer diese Verstöße sind. Sie als Vertrauensperson können Ihre Position und die der schwerbehinderten Menschen stärken, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber dies verdeutlichen können. Es ist für den Arbeitgeber insbesondere immer gefährlich, Ihre Rechte als Schwerbehindertenvertretung zu missachten. So hat das Bundesarbeitgericht eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermutet, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht über die eingegangene Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen unterrichtet hat (BAG vom 15.2.2005 - 9 AZR 635/03).