Zusammenarbeit der SBV mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung
Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer des Betriebes. In der öffentlichen Verwaltung nimmt die Personalvertretung diese Rolle ein. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen sind auf Bundesebene im Bundespersonalvertretungsgesetz verankert und auf Länderebene in den jeweiligen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen. Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich auf die Situation in Unternehmen der Privatwirtschaft.
Der Betriebsrat setzt sich in der Regel aus einem Gremium von mehreren gewählten Arbeitnehmern zusammen. Die Anzahl seiner Mitglieder hängt von der Zahl der regelmäßig in dem Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer ab. Die Betriebsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und fassen gemeinsam Beschlüsse.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsrecht geregelt. Zu den allgemeinen Aufgaben gehört es, sicherzustellen, dass die geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Der Betriebsrat kann beim Arbeitgeber Maßnahmen beantragen, die dem Betrieb und den Beschäftigten dienen. Außerdem hat der Betriebsrat das Recht, sinnvolle und berechtigte Vorschläge der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorzubringen und durch Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass diese umgesetzt werden.
Wie die Schwerbehindertenvertretung ist auch der Betriebsrat gesetzlich verpflichtet, die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in den Betrieben zu vertreten. Dabei ist es besonders wichtig, sicherzustellen, dass die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen ordnungsgemäß erfüllt werden (§ 80 BetrVG, § 176 SGB IX).
Wichtig: Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind voneinander unabhängige Interessenvertretungen im Betrieb. Keine kann der anderen Weisungen erteilen oder ist ihr gegenüber Rechenschaft schuldig. Sie profitieren jedoch von der engen Zusammenarbeit, die ihnen gesetzlich in § 182 SGB Abs. 2 SGB IX auferlegt ist: Beide bringen unterschiedliche Beteiligungsrechte ein, die sich gegenseitig optimal zum Wohl der behinderten Kolleginnen und Kollegen ergänzen.
Teilnahmerecht an Sitzungen des Betriebsrats
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG). Dieses besteht unabhängig davon, ob auf den Sitzungen Fragen zu schwerbehinderten Menschen behandelt werden oder nicht. Eine Teilnahmepflicht besteht hingegen nicht.
Das Teilnahmerecht umfasst auch Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse von Betriebsrat und Arbeitgeber.
Die Schwerbehindertenvertretung ist jeweils rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Eine fehlende Ladung wie auch die Nichtteilnahme der Schwerbehindertenvertretung hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.
Ein Recht auf Einberufung einer Betriebsratssitzung steht der Schwerbehindertenvertretung nicht zu. Sie kann allerdings beantragen, Angelegenheiten, welche einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen zu lassen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Die Vertrauensperson nimmt beratend an den Sitzungen teil und hat das Recht, ihren Standpunkt zu vertreten. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass ihr Beratungsrecht umfassend ist und nicht auf Fragen der schwerbehinderten Beschäftigten beschränkt ist.
Wichtig: Ein Stimmrecht hat die Schwerbehindertenvertretung dagegen nicht – selbst dann nicht, wenn eine Angelegenheit besonders die schwerbehinderten Menschen betrifft. Allerdings spricht nichts gegen die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung während der Abstimmung.
Stellt ein Betriebsratsbeschluss nach Ansicht der Schwerbehindertenvertretung eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Menschen dar, so kann die SBV die Aussetzung des Beschlusses beantragen (§ 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX und § 35 BetrVG).
Wenn die Vertrauensperson aus Gründen wie Abwesenheit, Befangenheit oder der Wahrnehmung anderer Aufgaben an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, kann ihr Stellvertreter an ihrer Stelle teilnehmen und sollte entsprechend dazu eingeladen werden. Ist die Vertrauensperson gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats und nimmt an der Sitzung teil, wird davon ausgegangen, dass keine tatsächliche Verhinderung vorliegt. In diesem Fall steht der Ausübung beider Ämter in der Sitzung nichts im Wege.Die Vertrauensperson kann sich in ihrer Rolle als SBV und als Betriebsratsmitglied äußern. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, muss die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigen. Für diesen Fall ist ein Ersatzmitglied des Betriebsrats zu der Betriebsratssitzung zu laden, die SBV nimmt „nur noch“ in der Rolle der Vertrauensperson an der Sitzung teil.
Teilnahme an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (WA)
In Unternehmen, die in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer haben, ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses (WA) gesetzlich vorgeschrieben.
Dieser…
- informiert und berät den Betriebsrat in allen wirtschaftlichen Fragen,
- kann aktuelle Informationen zur Finanzlage des Betriebs einfordern,
- sorgt mit dem Betriebsrat dafür, dass die Mitarbeiterinteressen bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen nicht zu kurz kommen.
Warum sollte die SBV bei WA-Sitzungen dabei sein?
Das Teilnahmerecht der SBV an den Sitzungen des WA bietet die Chance…
- wichtige Einblicke in die finanzielle Situation des Betriebs zu gewinnen,
- mitzuhelfen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer möglichst nicht unter wirtschaftlich begründeten personellen Maßnahmen leiden,
- zu erfahren, ob neue Arbeitsmethoden eingeführt werden, und rechtzeitig zur Schaffung behindertengerechter Arbeitsplätze beizutragen.
Wie sieht das Teilnahmerecht der SBV an WA-Sitzungen konkret aus?
Das Teilnahmerecht ergibt sich aus § 178 Abs. 4 SGB IX. Hier sind zwei Varianten zu unterscheiden:
- Wenn es im Betrieb einen Wirtschaftsausschuss gibt, kann die örtliche Vertrauensperson beratend an allen Sitzungen teilnehmen.
- Ist der Wirtschaftsausschuss auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gebildet, steht das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu.
Hat die SBV ein Recht auf Besuch einer Schulung zur WA-Arbeit?
Ja, hier gibt es einen eigenen Schulungsanspruch. Das bestätigen die folgenden beiden Gerichtsurteile:
- Nimmt die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb an WA-Sitzungen teil, so hat sie einen Anspruch auf den Erwerb von Basiswissen zum Wirtschaftsausschuss (Landesarbeitsgericht Köln vom 05.07.2001 – 6 TaBV 34/01 zum Besuch des ifb-Seminars „Wirtschaftsausschuss Teil I“).
- Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Vertrauenspersonen einerseits ein Recht auf Teilnahme an den WA-Sitzungen einräumt, es andererseits aber nicht für erforderlich hält, dass diese sich grundlegende (wirtschaftliche) Kenntnisse verschaffen (Landesarbeitsgericht Hamburg vom 12.11.1996 – 6 Sa 51/96).
Teilnahme der SBV an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Bei der Ermittlung dieser Mindestzahl an Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte anteilig gezählt. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses ist gesetzlich vorgeschrieben. Mitglieder sind demnach der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte.
Die Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses besteht darin, Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Diese Institution bietet allen im Betrieb an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten eine regelmäßige Plattform für den Austausch von Informationen und Erfahrungen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Ausschuss mindestens einmal im Quartal zusammentritt. Mögliche Themen können beispielsweise sein:
- Auswertung von Betriebsbegehungen,
- Regelungen zu Präventionsmaßnahmen und Erster Hilfe,
- Erforschung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen,
- Koordination von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung,
- Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen.
Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses ist ein ungestörter Betriebsablauf durch Umsetzung von Arbeitsschutzzielen. Wie effizient der ASA arbeitet, hängt wesentlich davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern funktioniert.
Warum sollte die SBV bei ASA-Sitzungen dabei sein?
Die Teilnahme an den ASA-Sitzungen bietet der SBV die beste Gelegenheit, sich mit allen wichtigen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Hier kann sie darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausreichend Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen und deren Arbeitsplatzgestaltung.
Wie sieht das Teilnahmerecht der SBV konkret aus?
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Das heißt, sie muss rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung eingeladen werden. Sie kann Angelegenheiten, die Einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen und hat das Recht, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen.
Hat die SBV ein Recht auf Besuch einer Schulung zur ASA-Arbeit?
Damit die Schwerbehindertenvertretung ihr gesetzliches Teilnahmerecht an den ASA-Sitzungen sachgerecht wahrnehmen kann, benötigt sie entsprechende Kenntnisse zu den Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dazu gehört in erster Linie grundlegendes Wissen über die relevanten Akteure im Betrieb und ihren Aufgabenbereichen sowie zu Arbeitsschutzmaßnahmen.
Zusammenwirken von Betriebsarzt und SBV
Das enge Zusammenwirken mit dem Betriebsarzt ist für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung sehr wichtig, um schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen bestmöglich unterstützen zu können. Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Beratung des Arbeitgebers in Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung. Bei behinderten Mitarbeitern sieht das Gesetz außerdem ausdrücklich vor, dass der Betriebsarzt für Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zuständig ist (§ 3 Abs. 1 ASiG). So spielt er eine wichtige Rolle bei der behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen. Auch in Fragen der Prävention kann der Betriebsarzt für die Schwerbehindertenvertretung ein nützlicher Ansprechpartner sein. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist der Betriebsarzt zudem vom Arbeitgeber hinzuzuziehen, um bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu beraten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Versorgungsamt, Rehabilitationsträger, Agentur für Arbeit und Integrationsamt: Die Zusammenarbeit mit externen Partnern
Das Versorgungsamt
Ist der Nachweis weiterer gesundheitlicher Merkmale Voraussetzung, um Nachteilsausgleiche geltend machen zu können, werden diese Feststellungen durch das Versorgungsamt getroffen (§ 152 Abs. 4 SGB IX).
Das Versorgungsamt ist zudem für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 3 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 152 Abs. 5 SGB IX).
Tipp: Einen Überblick der Versorgungsämter finden Sie hier.
Die Rehabilitationsträger
Die Rehabilitationsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen werden in § 4 Abs. 1 SGB IX beschrieben. Nach § 5 SGB IX sind diese in einzelne Leistungsgruppen unterteilt. § 6 Abs. 1 SGB IX nennt die Rehabilitationsträger und ihre Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe.
Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die behinderten Menschen umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten.
Tipp: Einen Überblick über die Rehabilitationsträger finden Sie hier.
Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
In § 32 SGB IX ist die sogenannte unabhängige ergänzende Teilhabeberatung als zusätzliche Beratungsstelle für behinderte Menschen aufgeführt (EUTB).
Im Rahmen dieser ergänzenden sowie kostenfreien unabhängigen Teilhabeberatung wird vor allem die Beratung durch Menschen mit Behinderungen für Menschen mit Behinderung in den Fokus gestellt (sogenanntes „Peer Counseling“). Dabei sind „Peers“ Personen aus einer Gruppe mit gleichen oder ähnlichen Erfahrungen. Die Beratung erfolgt bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen und unabhängig von den Leistungsträgern und Leistungserbringern.
Diese ergänzende Beratung soll neutral, überparteilich und nur dem Betroffenen gegenüber verpflichtet sein. Die Beratung umfasst alle Rehabilitations- und Teilhabeleistungen und informiert über mögliche Leistungsansprüche nach den Sozialgesetzbüchern, zu Ansprechpartnern und den zuständigen Rehabilitationsträgern.
Auch wenn die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung überwiegend im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen erfolgen soll, ist eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Beratungsangebotes im gesamten Reha- bzw. Teilhabeprozesses möglich. Dies gilt insbesondere auch für die Teilhabeplanung.
Die unabhängige Beratung besteht neben dem gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger (vgl. § 12 SGB IX). Die Ratsuchenden sollen so eine freie Entscheidung zwischen den Beratungsstellen treffen können.
Tipp: Einen Überblick über die Stellen der EUTB finden Sie hier.
Die Agentur für Arbeit
Die Agenturen für Arbeit, als regionale Ebene der Bundesagentur für Arbeit, haben drei Hauptaufgaben im Bezug auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen:
Sie sind zuständig für die Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III), sie fungieren als Rehabilitationsträger und zu ihren Aufgaben gehört die Durchführung des dritten Teils des SGB IX, insbesondere § 187 SGB IX.
In § 187 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) sind Aufgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Integration schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen festgelegt. Die Arbeitsagenturen spielen dabei eine wichtige Rolle, indem sie beispielsweise Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen beraten. Zudem sind sie verantwortlich für die Gleichstellung und überwachen die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Zur Durchführung dieser Aufgaben wurden spezielle Stellen innerhalb der Arbeitsagenturen eingerichtet.
Tipp: Einen Überblick über die Agenturen für Arbeit finden Sie hier.
Das Integrationsamt
Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Menschen und deren Arbeitgebern. Es sorgt vor allem dafür, Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmer zu sichern und neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen.
Die Kernaufgaben der Integrationsämter sind in § 185 SGB IX geregelt. Dazu gehört die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (d.h. die fachliche Beratung und finanzielle Förderung von Arbeitgebern und schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen), die Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen sowie die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe.
Die Leistungen des Integrationsamtes ergänzen die Leistungen der Rehabilitationsträger. Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen, § 190 Abs. 2 SGB IX.
Tipp: Einen Überblick über die Integrationsämter finden Sie hier.
Integrationsfachdienste
Die Integrationsfachdienste (§§ 192 ff. SGB IX) sind Dienste mit besonderem Fachpersonal, die im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen beteiligt werden.
Zu ihren Aufgaben gehören in erster Linie die Arbeitsplatzvermittlung und die Arbeitsplatzsicherung. Konkret sind sie unter anderem (vgl. im Einzelnen § 193 SGB IX) zuständig für:
- Erstellung von Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofilen zugewiesener schwerbehinderter Menschen,
- Akquisition und Vermittlung von geeigneten Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
- Vorbereitung schwerbehinderter Menschen auf den Arbeitsplatz,
- Begleitende Betreuung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz,
- Ansprechpartner für Arbeitgeber.
Zielgruppe der Integrationsfachdienste sind vorrangig besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes spezielle Unterstützung benötigen. Insbesondere gehören hierzu schwerbehinderte Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen, Sinnesbehinderte, aber auch Menschen mit schweren Körper- oder Mehrfachbehinderungen.
SBV-Tipp!
Die Sachbearbeiter in den jeweiligen Behörden können wertvolle Unterstützung leisten und verfügen auch über rechtliches Hintergrundwissen. Scheuen Sie sich daher nicht, bei praktischen oder rechtlichen Fragen mit dem jeweiligen Ansprechpartner in den Behörden vor Ort Kontakt aufzunehmen! Diesen Service können Sie in Ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertretung in Anspruch nehmen.