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Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach der Betriebsratswahl

Wahlniederschrift und Wahlergebnis

Fast geschafft! Nach der Wahl sind Sie als Wahlvorstand verpflichtet, eine ordnungsgemäße Wahlniederschrift anzufertigen und dabei das Wahlergebnis zu ermitteln. Anschließend begleiten Sie das neu gewählte Betriebsratsgremium in die konstituierende Sitzung.

Stand:  22.3.2017
Lesezeit:  01:30 min
Betriebsratswahl: Wahlniederschrift und Wahlergebnis | © Fotolia | Picture-Factory

Der wahrscheinlich spannendste Moment im Rahmen der Betriebsratswahl ist dann gekommen, wenn das Wahlergebnis bekannt gemacht wird. Jetzt zeigt sich, wer den Sprung ins Gremium geschafft hat, ob neue Bewerber eine Chance bekommen und ob alte Hasen durch eine weitere Amtszeit für ihr bisheriges Engagement belohnt werden.

Die Wahlniederschrift: Stimmauszählung und Information der Gewählten

Der Wahlvorstand muss die abgegebenen Stimmen zählen, ggf. die Stimmen der einzelnen Listen auf die verfügbaren Betriebsratssitze umrechnen und bei alledem auch noch auf die Einhaltung der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit achten. Irgendwann hat er das alles geschafft, und die künftigen Betriebsratsmitglieder ermittelt.

Achtung: Sind alle Stimmzettel gültig?

  • Wenn auf einem Stimmzettel nicht klar ersichtlich ist, für wen der Wähler seine Stimme abgeben wollte...

  • Wenn der Stimmzettel mehr Kreuze enthält, als Plätze im Betriebsratsgremium vorhergesehen sind

  • Wenn zusätzliche Kandidaten auf den Zettel geschrieben wurden, die nicht zur Betriebsratswahl kandidiert haben

  • Wenn der Stimmzettel durch Parolen, Bilder oder ein witziges Portrait des Wahlvorstands dekoriert wurde...

... dann ist der Stimmzettel ungültig! Dies muss allerdings vom gesamten Wahlvorstand als Beschluss entschieden und in der Wahlniederschrift vermerkt werden.

Die bis hierher geleistete Arbeit hat der Wahlvorstand sauber zu dokumentieren, indem er eine Wahlniederschrift anfertigt (§ 16 WO). Diese Wahlniederschrift ist vom Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. Außerdem enthält § 16 WO eine Liste von Pflichtangaben, die enthalten sein müssen, darunter unter anderem auch die Angabe von besonderen Zwischenfällen während der Betriebsratswahl.

Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind zunächst die gewählten Mitarbeiter von Ihrer Wahl zu benachrichtigen. Jeder Gewählte kann sich innerhalb von drei Arbeitstagen noch überlegen, die Wahl nicht anzunehmen. Wichtig ist, dass für die Frist wirklich nur „Arbeits-"Tage zählen. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich abgelehnt, so gilt sie als angenommen (§ 17 WO). Springt ein Kandidat jedoch ab, so muss der Wahlvorstand den richtigen Nachrücker ermitteln, wiederum unter Berücksichtigung der Listenverteilung und Geschlechterquote.

Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Betriebsratswahl

Erst wenn endgültig feststeht, wer gewählt ist und wer die Betriebsratswahl auch angenommen hat, macht der Wahlvorstand das Wahlergebnis offiziell bekannt. Das geschieht auf dem gleichen Weg, wie schon zu Beginn des Wahlverfahrens das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung muss für 2 Wochen aushängen (§ 18 WO).

Die Konstituierende Sitzung des Betriebsrats

Vor Ablauf von einer Woche nach dem Wahltag muss der Wahlvorstand die gewählten Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung einberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Das bedeutet, die Einladung muss innerhalb der Wochenfrist ausgesprochen sein, die Sitzung selbst kann auch später erfolgen. Auf dieser „konstituierenden Sitzung" werden der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.

Der Wahlvorstandsvorsitzende leitet die konstituierende Sitzung nur solange, bis der Betriebsrat eines seiner Mitglieder zu einem „Wahlleiter" bestellt hat. Ist der Vorsitzende des Wahlvorstands nicht zufällig selbst Betriebsratsmitglied, verlässt er dann die Sitzung, die im Weiteren (also insbesondere für die Wahlen des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters) dann vom Wahlleiter geleitet wird.

Vorsicht: Die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden ist nötig, damit überhaupt ein funktionsfähiger Betriebsrat besteht. Denn der Vorsitzende ist der offizielle Ansprechpartner für den Arbeitgeber. Solange kein Vorsitzender gewählt ist, gehen einige Juristen davon aus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat noch ignorieren und seine Entscheidungen auch weiterhin ohne Rücksicht auf Mitbestimmungsrechte treffen darf.

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