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Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) beschlossen. Was ist neu? Arbeitnehmer dürfen während der Arbeitszeit zur Impfung gehen. Außerdem müssen Schnell- bzw. Selbsttests im Betrieb weiter durch die Arbeitgeber finanziert werden. Die Regelungen gelten ab dem 10. September 2021.
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Kernthema: Impfung
Ab dem 10. September gilt die verlängerte und ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung. Neu sind insbesondere Maßnahmen, mit denen die Impfquote gesteigert werden soll: So dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Impfung gehen. Laut der Verordnung sollen Arbeitgeber Beschäftigte zudem über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung informieren und Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen.
Regelmäßige Testangebote bleiben.
Folgende Arbeitsschutzregeln bestehen weiter:
Impfstatus: Gibt es eine Auskunftspflicht der Beschäftigten?
Impfstatus am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich unterscheidet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht zwischen geimpften und nicht geimpften Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen aber berücksichtigen.
Gibt es eine Auskunftspflicht der Beschäftigten? Nicht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Allerdings ist beschlossen, dies im Infektionsschutzgesetz neu zu regeln. Geplant ist, dass eine Auskunftspflicht über den Status als Geimpfter oder Genesener künftig in Schulen, Kitas und Pflegeheimen gelten soll. Bislang kann der Impfstatus lediglich im medizinischen Bereich bei Personal mit Kontakt zu Kranken abgefragt werden. Was genau jetzt neu geregelt wird, ist noch unklar, einen Formulierungsvorschlag der Impfabfrage im Infektionsschutzgesetz gibt es bislang nicht (Stand: 08.09.2021). Entscheiden muss über Änderungen im Infektionsschutzgesetz der Bundestag.
Bis wann gilt die Arbeitsschutzverordnung?
In Kraft tritt die verlängerte und ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung am 10. September 2021. Sie ist an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und gilt damit (vorerst) bis einschließlich 24. November 2021.
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