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Wer etwas produziert, kann etwas absetzen. So weit, so gut. Was ist aber, wenn der Absatz jahreszeitenabhängig schwankt oder ein Großkunde plötzlich seine Auftragszahlen halbiert? Was muss der Wirtschaftsausschuss wissen, um die Chancen und Risiken bezüglich der Produktions- und Absatzlage einschätzen zu können?
Redaktion
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Ein Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. In Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 106 Abs. 3 BetrVG) werden dazu 10 Punkte aufgeführt. In Punkt 2 geht es zum Beispiel um die Produktions- und Absatzlage eines Unternehmens. Sie ist ein wichtiges Kriterium für die Anzahl der Arbeitsplätze. Also sind Informationen darüber für den Wirtschaftsausschuss elementar, um eventuelle Nachteile für die Arbeitnehmer schon im Vorfeld gemeinsam mit dem Betriebsrat bekämpfen zu können. Denn mit diesem Wissen kann der Betriebsrat frühzeitig entsprechende Schritte einleiten. Auslastung und Bedarfsplanung sind daher unter anderen zwei Informationen, deren Kenntnis großen Einfluss auf die pro-aktiven Möglichkeiten der Arbeitnehmervertretung haben.
Wichtig:
Nach § 108 Abs. 4 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
Punkt Nr. 2: Produktions- und Absatzlage
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