Keine Kündigung trotz Beleidigung des Chefs als „Psycho“
Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten im Gespräch mit Arbeitskollegen als "Psycho" und "Irren, der eingesperrt werden sollte", so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – es sei denn, eine Abmahnung reicht aus.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2014, 5 Sa 55/14
Das ist passiert:
Bei einem Personalgespräch warf ein Produktionsleiter einen Mitarbeiter nach einem Streit aus seinem Büro und schmetterte ihm noch ein „Raus hier“ hinterher. Am nächsten Tag bezeichnete der Mitarbeiter seinen Chef beim Rauchen gegenüber seinen Kollegen unter anderem als „irre“, „nicht normal“ und „Psycho“. Dies kam dem Arbeitgeber zu Ohren woraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt wurde.
Das entschied das Gericht:
Der Angestellte ging mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht – mit Erfolg. Die Äußerungen bezüglich des vorgesetzten Produktionsleiters waren zwar unangebracht, überzogen und ehrverletzend. Dies kann als besonderer Grund im Sinne des § 626 BGB gewertet werden und grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen. Doch vorher muss immer geprüft werden, ob auch ein milderes, gleich geeignetes Mittel als die Kündigung gegen künftige Vertragsverletzungen in Frage gekommen wäre. Und, so die Richter, in diesem Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht, da der Mitarbeiter nur unter Kollegen über den Produktionsleiter geschimpft hatte. Er durfte darauf vertrauen, dass seine Aussagen nicht nach außen dringen und der Betriebsfrieden damit nicht verletzt wird. Außerdem wurde der verbale Ausbruch als Folge eines Konfliktgesprächs am Vortag beurteilt, was das Ganze zusätzlich milderte. Im Ergebnis war die Kündigung damit unwirksam.
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