Beratung zu Ihrem Schulungsanspruch
Die ifb-Fachjuristen helfen Ihnen gerne weiter
Wie melden Sie sich als Betriebsrat oder als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich für eine Schulung an? Wie können Sie die Erforderlichkeit eines Spezialthemas begründen? Und was können Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber den Seminarbesuch verweigert? Unsere Experten geben Ihnen hierauf Antworten und helfen Ihnen gerne weiter!
Wir beraten Sie individuell für Ihr Amt!
Betriebsrat | BRV | JAV
Mo. bis Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 16:00 Uhr
So kommen Sie sicher zu Ihrem Seminar
Erfordlichkeit
Wir helfen Ihnen dabei, die Erforderlichkeit für Ihre Fortbildung zu begründen.
Kosten
Die Kosten Ihres Seminarbesuchs müssen verhältnismäßig sein. Wir unterstützen Sie bei der Argumentation!
Formalia
Sie benötigen Hilfe bei der ordentlichen Beschlussfassung? Wir helfen Ihnen gerne!
Keine Einigung?
Und was passiert, wenn Sie keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen? Auch dann helfen wir sehr gerne weiter!
Erfordlichkeit
Wir helfen Ihnen dabei, die Erforderlichkeit für Ihre Fortbildung zu begründen.
Kosten
Die Kosten Ihres Seminarbesuchs müssen verhältnismäßig sein. Wir unterstützen Sie bei der Argumentation!
Formalia
Sie benötigen Hilfe bei der ordentlichen Beschlussfassung? Wir helfen Ihnen gerne!
Keine Einigung?
Und was passiert, wenn Sie keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen? Auch dann helfen wir sehr gerne weiter!
Häufig gestellte Fragen und die passenden Antworten.
Betriebsrat, BRV und JAV: Gibt es eine Obergrenze für die Häufigkeit von Seminarbesuchen?
"Im Gegensatz zu § 37 Abs. 7 BetrVG, indem jedes Mitglied des Betriebsrats einen Schulungsanspruch von drei Wochen pro Amtszeit hat, gibt es in § 37 Abs. 6 BetrVG keine zeitliche Höchstgrenze. Zumindest, solange die vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind." Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 11. Januar 2006 - 1 Ca 1735/05
Die Beschränkung auf drei Seminarwochen pro Amtsperiode gilt also nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Wie oft ein Betriebsrat Anspruch auf Seminarbesuche nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit. Somit gibt es keine gesetzlich festgelegte Obergrenze für Seminarbesuche pro Amtszeit!
Betriebsrat, BRV und JAV: Ist der Betriebsrat zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht sogar eine Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen. Darin heißt es:
"Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen." (BAG vom 29.01.74 — 1 ABR 41/73).
Der Wählerauftrag sollte jeden Betriebsrat also dazu verpflichten, sich das nötige Wissen anzueignen, um sein Amt optimal ausfüllen zu können.
Betriebsrat, BRV und JAV: Unter welchen Voraussetzungen sind Spezialseminare erforderlich?
Im Gegensatz zu den reinen Grundlagenseminaren muss der Schulungsanspruch bei allen weiteren Seminaren vom Betriebsrat begründet werden. Denn das Spezialseminar muss immer im Hinblick auf konkret anstehende Betriebsratsaufgaben und deren sach- und fachgerechten Erfüllung notwendig sein. Hier muss auch nicht jedes erforderliche Spezialseminar gleich von allen Betriebsratsmitgliedern besucht werden, sondern jeweils nur von denjenigen, die sich speziell um das jeweilige Thema kümmern. Jeder Betriebsrat kann relativ einfach selbst prüfen, welchen Seminarbesuch er gut begründen kann. Eigentlich müssen Sie nur in Bezug auf vier Fragen Rede und Antwort stehen können:
- Welche Aufgaben stehen in meinem Betrieb gerade bzw. in absehbarer Zeit an und müssen von uns als Betriebsrat bewältigt werden?
- Bin ich im Gremium konkret für diese Aufgabe
zuständig? (Eine Aufgabenverteilung wird bei größeren Gremien häufig mit der Bildung von verschiedenen Ausschüssen erreicht.) - Fehlt uns / mir das nötige Wissen, um die Aufgabe erledigen zu können?
- Welchen Lernerfolg erhoffen Sie sich durch den Seminarbesuch? Welche Situationen, Probleme oder Herausforderungen können Sie nach der Weiterbildung lösen?
Rechtsprechung zur Erforderlichkeit verschiedenster Spezialseminare finden Sie hier: Erforderliche Schulungsthemen | Betriebsrat Schulungsanspruch
Betriebsrat, BRV und JAV: Wer sollte ein Grundlagenseminar besuchen?
Welche Seminarthemen darüber hinaus noch erforderliche Grundkenntnisse vermitteln, erfahren Sie hier: Erforderliche Schulungsthemen | Betriebsrat Schulungsanspruch
Haben Sie Fragen zu Inhalten eines Seminarthemas oder zu dessen Erforderlichkeit?
Betriebsrat, BRV und JAV: Sie haben Fragen zum Inhalt eines Seminarthemas oder zu dessen Erforderlichkeit?
Welche Inhalte werden bei dem von mir ausgewählten Seminar vermittelt? Ist das Seminar "erforderlich", bzw. gibt es gute Argumente, dieses Seminar zu besuchen?
Auf Ihre Fragen geben Ihnen unsere Themenverantwortlichen gerne Auskunft.
Der Schulungsanspruch für Betriebsräte ist in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Demnach hat jedes Mitglied des Betriebsrats Anspruch auf die "Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind."
Der Betriebsrat prüft mit eigenem Beurteilungsspielraum die Erforderlichkeit des Seminars, sowohl bezogen auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder.
Haben Sie Fragen zur Gründung einer Schwerbehindertenvertretung und zur Wahl der Vertrauensperson?
SBV: Was erwartet Interessenten bei der Beratung zum Schulungsanspruch?
SBV: Wie unterscheiden sich Grundlagen- und Spezialseminare?
Spezialseminare vermitteln dagegen Wissen, dass nicht jede SBV in Ihrer Arbeit zwangsläufig benötigt: (z.B. Rente und SBV Teil I, Redetraining für die SBV, Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Teil I). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen, um einen Schulungsanspruch zu begründen.
Dieses Urteil sollten Sie kennen!
„Die Schwerbehindertenvertretung darf danach die Schulungsteilnahme für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dabei ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist danach keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit sie ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann,“ so die Richter des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2021, Aktenzeichen 11 TaBV 1371/20.
Haben Sie hierzu Fragen, steht Ihnen die Schulungsberatung gerne zur Verfügung.
Seminare dürfen auch kurz vor der Betriebsratswahl oder auch vor einem bevorstehenden Ende des Arbeitsverhältnisses besucht werden, wenn der Betriebsrat die erworbenen Kenntnisse möglicherweise noch bis zum Ablauf seiner Amtszeit benötigt.
BAG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07
BAG, Beschluss vom 17. November 2010 - 7 ABR 113/09
Was kann die Beratung zum Schulungsanspruch nicht leisten?
Wer entscheidet über den Besuch eines SBV- Seminars?
Muster zur Unterrichtung des Arbeitgebers zum SBV-Beschluss über den Besuch einer Schulung: