Betriebsrat

FAQs neuer Betriebsratsmitglieder

 

Als neues Mitglied im Betriebsrat haben Sie erstmal viele Fragen. Welche Seminare sollten Sie besuchen, was ist Ihr rechtlicher Anspruch, wie sind die Seminare gestaltet, welche Unterschiede gibt es und vieles mehr. Die häufigsten Fragen neuer Mitglieder im Betriebsrat haben wir hier zusammengestellt und für Sie beantwortet.

Darf der Arbeitgeber eine Obergrenze bzw. ein Budget für Seminarkosten festlegen?

Eindeutig nein! Dem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt einseitig eine Obergrenze oder ein begrenztes Budget für die Schulungskosten des Betriebsrats festzulegen! Dies stellt einen Verstoß gegen das BetrVG dar, weil die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 40 Abs. 1 BetrVG als zwingendes Recht festgeschrieben ist. Dies kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeschafft oder inhaltlich eingeschränkt werden (BAG vom 09.06.1999 – AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).

Dürfen auch Ersatzmitglieder Schulungen besuchen?

Ja klar! Für Ersatzmitglieder ist ein solides Grundwissen im Betriebs- und Arbeitsrecht unverzichtbar. Denn: Häufig fehlen ordentliche Mitglieder in der BR-Sitzung, da sie aus den verschiedensten Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) nicht anwesend sein können. Damit der BR-Gremium dann trotzdem seine Arbeit wahrnehmen kann, sieht das Gesetz das Nachrücken von Ersatzmitgliedern vor (§ 25 BetrVG). Ersatzmitglieder müssen dann das Gleiche leisten wie langjährige und erfahrene Mitglieder. Sie müssen die zahlreichen Mitbestimmungsrechte kennen und anwenden, Beschlüsse fassen und die Fragen von Kollegen beantworten. Das ist ein großes Stück Verantwortung! Das BAG hat entschieden, dass Seminar deshalb auch für Ersatzmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sind, wenn diese voraussichtlich öfter oder über einen längeren Zeitraum im BR-Gremium eingesetzt werden müssen. Als Indiz hierfür können Häufigkeit und Dauer von vergangenen Vertretungsfällen herangezogen werden. Zudem hat der BR hinsichtlich der Prognose über den Einsatz der Ersatzmitglieder einen gewissen Entscheidungsspielraum (BAG vom 19.9.2001 - 7 ABR 32/00).

Gibt es inhaltliche Unterschiede zwischen einem Online-Seminar und dem entsprechenden Präsenzseminar?

In unseren Online-Seminaren vermitteln wir die gleichen Inhalte wie im jeweiligen Präsenzseminar. Und da alle Online-Seminare live stattfinden, haben Sie hier auch die gleiche Gelegenheit, Fragen zu stellen und sich mit anderen Seminarteilnehmern auszutauschen.

Gilt der Schulungsanspruch auch für Online-Seminare?

Ja! Betriebliche Interessenvertreter haben einen Anspruch auf Schulungen, die für ihre Arbeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Welches Schulungsformat Sie wählen, liegt dabei in Ihrem Ermessen. Sie haben bei einem Online-Seminar also den gleichen Schulungsanspruch wie sonst auch. Bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihren Schulungsanspruch wenden Sie sich gerne an unser Expertenteam. Unsere Juristen beraten Sie dazu ganz kostenlos.

Tel.: 0 88 41 / 61 12-20
E-Mail: schulungsanspruch@ifb.de

Haben teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder einen Ausgleichsanspruch?

Ja. Bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern ist die über die persönliche Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit durch Freizeit oder Entgelt auszugleichen, allerdings nur die Differenz bis zur Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Kollegen (§ 37 Abs.6 Satz 2 BetrVG).

Muss der Betriebsrat den billigsten Seminaranbieter wählen?

Nein, denn der Betriebsrat ist bei der Auswahl des Seminaranbieters frei. Er ist deshalb nicht verpflichtet den billigsten Anbieter zu wählen (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 und vom 28.06.1995 – 7 ABR 55/94). Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der BR ein kostengünstigeres Gewerkschaftsseminar besucht (LAG Köln vom 11.04.2002 – 10 TaBV 50/01). Dasselbe gilt für Schulungen durch den Arbeitgeberverband (ArbG Düsseldorf vom 03.09.2004 – 12 BV 56/04).

Schulungsanspruch § 37 Abs. 6 BetrVG

Bitte besuchen Sie auch unsere speziell eingerichtete Seite mit vielen Informationen und Wissenswertem zum Schulungsanspruch: bitte hier klicken.

Was gilt bei der Erforderlichkeit von Grundlagenseminaren?

Für jedes BR-Mitglied ist es erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, sich Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren anzueignen, da verantwortungsvolle BR-Arbeit nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügt (BAG vom 19.7.1995 - 7 ABR 49/94). Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht  vermitteln die Seminare “BetrVG I - III” und “BetrVG kompakt Teil I und II”. 

Des weiteren sind für jeden Mitglied im Gremium Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts erforderlich, denn das Arbeitsrecht ist mit dem Betriebsverfassungsrecht so eng verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse nicht vorstellbar ist (BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84). Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht vermitteln die Seminare “AR I - III” und “AR kompakt I - II”.
Ebenso sind Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit für sämtliche BR-Mitglieder nötig, so dass diesbezügliche Grundlagenschulungen erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG sind. 

 

Was mache ich bei Streit mit dem Arbeitgeber über die Erforderlichkeit eines Seminars?

Verweigert der AG trotz ordnungsgemäßen BR-Beschluss einen Seminarbesuch, kann der BR ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten und beantragen, dass die Erforderlichkeit des Seminars nach § 37 Abs. 6 BetrVG festgestellt wird. Die Kosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht trägt der Arbeitgeber.

Welche Leistungen sind im Seminarpreis enthalten?

Im Seminarpreis ist unsere Leistung, also Planung, Konzeption, organisatorische Abwicklung und Durchführung des Seminars enthalten. Dazu zählen auch die Referenten, die Betreuung durch die Seminarleitung und alle Unterlagen und Skripten zum Seminar. Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung werden durch die Voll- bzw. Halbpensionspauschale des Tagungshotels abgedeckt.

Falls Sie nicht im Tagungshotel übernachten, berechnet das Hotel eine Tagungspauschale. Diese ist häufig im Verhältnis zum Vollpensionspreis relativ hoch, da die Hotelkalkulation oft Kosten beinhaltet, die sonst mit dem Voll- oder Halbpensionspreis abgedeckt sind. Übrigens: Auf die Kalkulation der Tagungspauschale haben wir leider keinen Einfluss.