Erforderliche Schulungsinhalte

Welche Weiterbildungs-Inhalte für Betriebsräte erforderlich sind im Sinne des § 37 BetrVG

 

Betriebsräte haben einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen. Die gesetzliche Grundlage für Ihren Seminarbesuch ist § 37 Abs. 6 BetrVG.

Soweit das Gesetz. Doch wann ist denn ein Schulungsbesuch erforderlich? Diese Frage ist an sich einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können.
Der Betriebsrat prüft dann mit eigenem Beurteilungsspielraum die Erforderlichkeit des Seminars, sowohl bezogen auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder.

Welche Inhalte sind nun konkret erforderlich – sowohl für jedes einzelne Mitglied des Betriebsrats als auch für spezielle Rollen? Zu unterscheiden sind hier zunächst sogenannte Grundlagenseminare und Spezialseminare. Außerdem gibt es in der Praxis in Bezug auf den Seminarinhalt weitere, immer wiederkehrende Fragestellungen. Hier finden Sie wichtige Erläuterungen und Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Seminaren.



Die Grundlagenseminare

Jedes Betriebsratsmitglied braucht bestimmte Grundkenntnisse, um überhaupt verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit leisten zu können. Zuallererst sind Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht notwendig. Das bedeutet auch, dass Sie die Erforderlichkeit dieser Grundlagenseminare dem Arbeitgeber gegenüber nicht begründen müssen. Denn das BAG hat schon vor Jahrzehnten entschieden: Ohne diese Mindestkenntnisse kann kein Betriebsratsmitglied seinem Amt gerecht werden! Grundlagenseminare sind somit von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zu absolvieren.

Auch Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit sind für viele Betriebsratsmitglieder erforderlich. Hier muss mindestens jedes Mitglied eines Arbeitssicherheitsausschusses, unabhängig von der Unfallhäufigkeit im Betrieb, über Grundwissen zu diesem Thema verfügen.

Weitere Informationen zum Schulungsanspruch im Arbeits- und Gesundheitsschutz finden Sie hier.


Weitere wichtige Grundkenntnisse für Ihre Betriebsratsarbeit:

Eine sachgerechte BR-Arbeit erfordert von jedem Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichem Wissen (Fitting, 29. Auflage, § 37 Rn. 165). Insbesondere bei drohendem Personalabbau (Stichwort Outsourcing oder Entlassungen) oder einer möglichen Übernahme des Betriebs muss der BR über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen um in der Lage zu sein, z. B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln (LAG Baden-Württemberg vom 08.11.1996 — 5 TaBV 2/96).

In fast jedem Betrieb sind heutzutage moderne Computersysteme und eine entsprechende technische Infrastruktur installiert. Die Möglichkeit einer technischen Überwachung der Belegschaft ist somit gegeben. Deshalb kommt so gut wie jeder Betriebsrat mit dem Thema Datenschutz in Berührung. Für Ihren betrieblichen Alltag sind gefestigte Grundkenntnisse im Bereich Datenschutz ein Muss, um überhaupt zu beurteilen, inwieweit hier Mitbestimmungsrechte des BR berührt sein könnten. Folgerichtig entschied das Arbeitsgericht Lingen, das ifb-Seminar der „Gläserne Mitarbeiter Teil II“ [Anmerkung ifb: Das Seminar wurde mittlerweile umbenannt zu "Datenschutz für den Betriebsrat Teil II"] sei für mindestens drei Mitglieder des örtlichen Betriebsrats wegen der verstärkten Einbindung von Informations- und Kommunikationstechniken im Betrieb erforderlich. Dies gelte sogar, wenn es auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats einen EDV-Ausschuss gibt (ArbG Lingen vom 17.10.2012 — 2 BV 1/12).

Weitere Informationen zum Schulungsanspruch im Bereich IT, PC und Datenschutz finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den wirtschaftlichen und datenschutzrechtlichen Grundlagen zwar um wichtige Grundkenntnisse für Ihre Betriebsratsarbeit handelt, diese jedoch im engeren Sinn noch als Spezialseminare gelten. Ihren Seminarbesuch müssen Sie also wie bei allen anderen Spezialseminaren begründen, was in den meisten Fällen problemlos möglich sein sollte.


Die Spezialseminare

Im Gegensatz zu den reinen Grundlagenseminaren muss der Schulungsanspruch bei allen weiteren Seminaren vom Betriebsrat begründet werden. Denn das Spezialseminar muss immer im Hinblick auf konkret anstehende Betriebsratsaufgaben und deren sach- und fachgerechten Erfüllung notwendig sein. Hier muss auch nicht jedes erforderliche Spezialseminar gleich von allen Betriebsratsmitgliedern besucht werden, sondern jeweils nur von denjenigen, die sich speziell um das jeweilige Thema kümmern. Jeder Betriebsrat kann relativ einfach selbst prüfen, welchen Seminarbesuch er gut begründen kann. Eigentlich müssen Sie nur in Bezug auf vier Fragen Rede und Antwort stehen können.


1

Welche Aufgaben stehen in meinem Betrieb gerade bzw. in absehbarer Zeit an und müssen von uns als Betriebsrat bewältigt werden?

2

Bin ich im Gremium konkret für diese Aufgabe zuständig? (Eine Aufgabenverteilung wird bei größeren Gremien häufig mit der Bildung von verschiedenen Ausschüssen erreicht.)

3

Fehlt uns / mir das nötige Wissen, um die Aufgabe erledigen zu können?

4

Welchen Lernerfolg erhoffen Sie sich durch den Seminarbesuch? Welche Situationen, Probleme oder Herausforderungen können Sie nach der Weiterbildung lösen?

Diese vier Fragen sollten Sie zur Begründung eines Schulungsanspruchs sich und dem Arbeitgeber gegenüber beantworten können.


Wichtige Rechtsprechung zu den Spezialseminaren

Zu verschiedenen Spezialseminaren gab es bereits diverse Gerichtsentscheidungen. Wir haben diese für Sie als Betriebsrat zusammengestellt, damit Sie sie als Basis für Ihre Begründung eines Seminarbesuchs nutzen können.

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