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Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist er deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Er hat Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. April 2014, 10 AZR 637/13
Eine Arbeitnehmerin war als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich war sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Die Mitarbeiterin war aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wurde.
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Krankenschwester nach Hause. Er war der Ansicht, sie sei wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank. Die Mitarbeiterin selbst bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an, wurde aber seitens des Krankenhauses nicht weiter beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld. Vor Gericht klagte die Krankenschwester auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung.
Das Bundesarbeitsgericht – wie auch die Vorinstanzen – entschied für die Klägerin: Die Krankenschwester ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen – nur eben nicht im Nachtdienst. Das Krankenhaus hat bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Mitarbeiterin Rücksicht zu nehmen. Eine solche Lösung ist nur dann nicht möglich, wenn eine bestimmte Arbeit, für die jemand eingestellt wurde, zwingend und naturgemäß in Nachtarbeit gemacht werden muss.