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Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Beteiligung des Integrationsamtes kann ein Indiz für eine Diskriminierung sein

Verstößt ein Arbeitgeber gegen § 168 SGB IX, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, oder gegen sonstige Schutzvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen, kann darin eine Benachteiligung des Betroffenen aufgrund seiner Behinderung gesehen werden. Diese Vermutung kann vom Arbeitgeber widerlegt werden. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juni 2022, 8 AZR 191/21  

Stand:  12.12.2022
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Das ist passiert

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund einer (Schwer-) Behinderung zu zahlen. 

Der Arbeitnehmer war bei der Stadt L. als Hausmeister tätig. Er wurde auf der Grundlage eines zwischen dem Beklagten und der Stadt geschlossenen „Vertrags über eine Personalgestellung“ mit Hausmeisterleistungen an einer Grundschule betraut. Seit dem 11. Februar 2018 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seine spätere vorläufige Betreuerin hatte Mitarbeiter des Beklagten am 12. Februar 2018 hierüber telefonisch informiert.  Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 kündigte die Stadt L. den o.g. Vertrag mit dem Beklagten. Ende März/Anfang April 2018 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass der Vertrag zwischen ihm und der Stadt L. ende.  

Der Kläger wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage zum einen gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses; diese wurde durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt. Seine weitere Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG stützte der Arbeitnehmer darauf, dass der Beklagte ihn wegen seiner (Schwer-)Behinderung benachteiligt habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen Vorschriften verstoßen habe, die Verfahrens- bzw. Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthielten. Insbesondere hätte er nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts kündigen dürfen. Zum Kündigungszeitpunkt habe zwar weder ein Nachweis seiner Schwerbehinderung durch eine behördliche Feststellung vorgelegen noch sei ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt worden; seine Schwerbehinderung sei zu diesem Zeitpunkt aber offenkundig gewesen: Er habe am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten und mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation gelegen. Dies sei dem Beklagten am 12. Februar 2018 mitgeteilt worden.  

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. 

Das entschied das Gericht

Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da er nicht darlegen konnte, dass die unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG (in diesem Fall seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses) aufgrund seiner (Schwer-)Behinderung erfolgt war.  

Zwar kann der Verstoß des Arbeitgebers gegen § 168 SGB IX im Einzelfall die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass die Schwerbehinderung (mit)ursächlich für die Benachteiligung war. Allerdings hat der Arbeitnehmer einen Verstoß des Beklagten gegen diese Bestimmung hier nicht schlüssig darlegen können. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten und noch am 12. Februar 2018 mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation behandelt wurde, lägen keine Umstände vor, nach denen zum Zeitpunkt der Kündigung von einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen war. 

Bedeutung für die Praxis

Das Gericht hat klargestellt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamtes eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung darstellen und einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG auslösen kann. Diesen Aspekt sollten Vertrauenspersonen bei Kündigungen von schwerbehinderten Kollegen im Blick haben und die Betroffenen darauf hinweisen. (gs) 

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